Strafe: Kanzlei vertrat auch Gegenpartei

Rechtsanwalt rechtskräftig zu Geldbuße von 3000 Euro verurteilt.
Am Landesgericht Feldkirch und am Handelsgericht Wien hat der beschuldigte Vorarlberger Rechtsanwalt zwischen Februar 2020 und April 2021 eine Aktiengesellschaft (AG) in Zivilprozessen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vertreten. Zuvor hat sein seit Jänner 2020 neuer Kanzleikollege für eine andere Anwaltskanzlei aber das Mandat der GmbH gegen die AG bearbeitet.
Geldbuße von 3000 Euro
Damit hat der beschuldigte Anwalt nach Ansicht der Disziplinarrichter gegen das Verbot der Doppelvertretung verstoßen. Demnach hat er dadurch die Disziplinarvergehen der Verletzung der Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes begangen. Dafür wurde der unbescholtene Rechtsanwalt in seinem Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab jetzt der Berufung des Beschuldigten keine Folge. Das Höchstgericht in Wien bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom April 2021.
Verbot der Doppelvertretung
Das Verbot der Doppelvertretung sei weitreichend zu verstehen, heißt es in der OGH-Entscheidung. Demzufolge verstoße die Doppelvertretung schon dann gegen das Gesetz, wenn gewiss sei, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden könnten. Es sei also nicht notwendig, dass ein tatsächlicher Vertrauensmissbrauch stattgefunden habe.
Eine Doppelvertretung sei, so das Disziplinargericht, vielmehr deshalb disziplinär strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt werde, es würden Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben. Daran ändere der Einwand des Beschuldigten nichts, er habe in seiner Kanzlei mit Vorkehrungen sichergestellt, dass die Belange der ehemals von seinem nunmehrigen Kanzleikollegen betreuten GmbH nicht beeinträchtigt worden seien.
Zudem komme es nicht darauf an, dass der Beschuldigte die GmbH niemals persönlich vertreten habe, hielten die OGH-Disziplinarrichter fest. Bei anwaltlichen Vertretungen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft stelle diese Gemeinschaft, nicht also der einzelne Rechtsanwalt, den Bezugspunkt für die Prüfung einer allfälligen Doppelvertretung dar.