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Softwarelizenzen um 300.000 Euro verkauft

29.10.2024 • 07:00 Uhr
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Der Angeklagte hat nun die Chance auf eine Fußfessel. Symbolbild/Shutterstock

Händler verkaufte nach Ansicht der Richter Softwarelizenzen, die er unrechtmäßig erworben hatte, um mehr als 300.000 Euro. Teilbedingte Haftstrafe für Unbescholtenen.

Wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs wurde der unbescholtene Angeklagte am Montag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von 21 Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil 14 Monate. Sieben Monate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bis zu zehn Jahre Gefängnis

Den betrügerisch erlangten Bruttogewinn von 168.000 Euro hat der 62-jährige Selbstständige mit dem Nettoeinkommen von 6000 Euro als sogenannten Verfallsbetrag der Republik Österreich zu bezahlen.

Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Alexander Wehinger ist nicht rechtskräftig. Denn der Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Der Strafrahmen belief sich auf ein bis zehn Jahre Gefängnis.

Rechnungen gefälscht

Der angeklagte Unterländer handelte mit gebrauchten Softwarelizenzen. Nach den gerichtlichen Feststellungen täuschte er vor, Lizenzen für gebrauchte Software rechtmäßig eingekauft zu haben. Demnach fälschte der Softwarehändler dafür Rechnungen und sogenannte Löschungserklärungen. Mithilfe der gefälschten Dokumente verkaufte er gebrauchte Softwarelizenzen um mehr als 300.000 Euro. Dabei blieb es teilweise beim Versuch. Denn ein Geschädigter schöpfte Verdacht und leistete keine weiteren Zahlungen mehr.

Im Zweifel freigesprochen wurde der von German Bertsch verteidigte Angeklagte vom Vorwurf, einer Firma betrügerisch gebrauchte Softwarelizenzen um über 150.000 Euro verkauft zu haben. Der Schöffensenat sei aber keineswegs von der Unschuld des Angeklagten überzeugt, sagte Richter Wehinger in seiner Urteilsbegründung. Letztlich sei aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden gewesen. Vor der Polizei gab der Beschuldigte noch an, er wisse nicht, ob er selbst oder eine dritte Person gefälscht habe.

Chance auf Fußfessel

Mildernd gewertet wurden Unbescholtenheit, Geständnis, Teilwiedergutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

Angesichts des hohen Schadensbetrags sei zur Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit eine teilbedingte Gefängnisstrafe zu verhängen gewesen, sagte der Vorsitzende des Schöffensenats. Wegen der Unbescholtenheit hätten 14 Monate bedingt nachgesehen werden könne. Für den unbedingten Teil von sieben Monaten bestehe eine Chance auf eine Fußfessel.