Diskriminierung bei Liegeplätzen für Boote

Auch für Höchstgericht ist Aufschlag für nicht in Bregenz lebende Mieter von Liegeplätzen in Bregenzer Häfen als gesetzwidrige Ungleichbehandlung unzulässig.
Bootsliegeplätze für nicht in der Standortgemeinde des Hafens lebende Mieter dürfen in der Regel nicht teurer sein als für Einheimische. Das hat nun in dritter und letzter Instanz Österreichs Höchstgericht in einem Vorarlberger Zivilprozess entschieden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Feststellung, dass der von der beklagten Stadt Bregenz für den Bootsliegeplatz der klagenden Dornbirnerin im Bregenzer Sporthafen vorgeschriebene und eingehobene Zuschlag für Nicht-Bregenzer unzulässig ist. Denn die finanzielle Mehrbelastung für nicht in Bregenz lebende Liegeplatzmieter sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, heißt es in der OGH-Entscheidung.
Der zuständige OGH-Senat wies die außerordentliche Revision der Stadt Bregenz zurück, weil keine noch nicht beantwortete erhebliche Rechtsfrage vorliege. Damit wurde das Berufungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom Juli 2024 bestätigt.
Die von der Stadt Bregenz im Rechtsstreit ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe würden die finanzielle Ungleichbehandlung von Bregenzern und Nicht-Bregenzern bei den Bregenzer Bootsliegeplätzen nicht rechtfertigen, meint nach dem Landesgericht auch der OGH. Die Stadt argumentierte etwa mit der Aufrechterhaltung der Gesundheit und der sozialen Strukturen.
In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Bregenz im Februar 2024 die gesamte Klage abgewiesen. In zweiter Instanz gab das Landesgericht der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Das Berufungsgericht erklärte den Nicht-Bregenzer-Zuschlag für rechtswidrig.
Diskriminiert
Klagsvertreter Florin Reiter argumentierte damit letztlich mit Erfolg, die Dornbirner Segelbootsbesitzerin werde mit dem erhöhten Tarif für Auswärtige in Bregenz diskriminiert. Nach der OGH-Entscheidung wird die Stadt Bregenz nun den Zuschlag bei Bootsliegeplätzen für Nicht-Ortsansässige abschaffen müssen.
Unterschiedliche Tarife wären nur dann zulässig, wenn Zuschläge für Auswärtige zweckgewidmet etwa für die Gesundheit der Standortbevölkerung verwendet werden würden, merkte der OGH an. Eine derartige Zweckwidmung liege bei den Bregenzer Bootsliegeplätzen aber nicht vor. Schwimmbäder beispielsweise dürften mit Zweckwidmungen günstigere Preise für Einheimische anbieten.
Seff Dünser