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Maisäßurteil: „Wohnen ja, aber trotzdem abreißen“

12.02.2025 • 07:00 Uhr
Maisäßurteil: „Wohnen ja, aber trotzdem abreißen“
Hermann Bickels Kampf um sein geliebtes Maisäß geht weiter. Hartinger

Hermann Bickel (86) muss sein Maisäß in den Urzustand zurückversetzen. Das Urteil birgt Diskussionsstoff, wie sein Rechtsanwalt Bernd Widerin der NEUE bestätigt.

Können Sie das nun in Bregenz ergangene Urteil  nachvollziehen?

Bernd Widerin: Das Urteil im Raumplanungsverfahren kann ich sehr gut nachvollziehen, zumal unserer Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Entscheidung im baurechtlichen Verfahren beziehungsweise die Begründung kann ich rechtlich durchaus nachvollziehen, obwohl ich sie nicht unbedingt für richtig halten muss.  

Wie hat ihr Mandant reagiert?

Widerin: Mit gemischten Gefühlen, zumal jetzt eigentlich immer noch Unklarheit herrscht. Herr Bickel dürfte ja – diesen Entscheidungen zufolge und ein wenig überspitzt formuliert – sein Objekt zwar nutzen, muss es aber abreißen – das muss man einem 86-Jährigen erst einmal erklären.

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Werden Sie in die nächste Instanz gehen? Oder den Rückbau in die Wege leiten?

Widerin: Wir sind derzeit damit beschäftigt auszuloten, ob beziehungsweise welche alternativen Möglichkeiten es gibt, um den Rückbau zu verhindern. Noch ist das letzte Wort in dieser Sache nicht gesprochen.

Was erwarten Sie aufgrund des Urteils für zukünftige Verfahren?

Widerin: Von einer gewünschten Rechtssicherheit oder einer einheitlichen – für alle Maisäßbesitzer geltenden oder nachvollziehbaren – Regelung, sind wir noch immer meilenwert entfernt. Eine generelle Antwort kann aus diesen Entscheidungen nicht abgeleitet werden, da die Objekte im Einzelfall beurteilt werden müssen. Maisäßbesitzer, die gutgläubig vor Jahrzehnten Umbaumaßnahmen durchgeführt und diese brav der Gemeinde gemeldet haben (und keine formelle, schriftliche Genehmigung dafür haben), werden nach wie vor unruhig schlafen müssen.

Maisäßurteil: „Wohnen ja, aber trotzdem abreißen“
Bickel klärt mit seinem Anwalt ein weiteres, rechtliches Vorgehen. Hartinger

Stellungnahme der Kanzlei:

Die jüngste Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Fall Hermann Bickel sorgt für Unverständnis. Die Rechtsanwaltskanzlei Widerin & Sam, die Bickel vertritt, bezeichnet die Erkenntnisse als wenig überraschend, aber nicht ganz nachvollziehbar.

Bernd Widerin
Bernd Widerin vertritt den Maisäßbesitzer.

Im Mittelpunkt steht die Aufhebung eines Bescheids der Bauverwaltung Montafon, die die Nutzung eines Gebäudes als Ferienwohnung untersagt hatte. Die Begründung: Der ursprüngliche Bescheid war nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Laut den Anwälten sei diese Entscheidung zwangsläufig gewesen, da eine mehr als dreijährige Untätigkeit der Gemeinde Konsequenzen haben müsse.

Besonders problematisch sei jedoch das baurechtliche Verfahren. Das Vorarlberger Baugesetz kenne keine Ersitzung, Verjährung oder mündliche Baubescheide, allerdings existiere das Instrument des „vermuteten Baukonsenses“. Genau diesen hatte die Bauverwaltung Montafon im Jahr 2022 für ein 1951 ohne Bewilligung errichtetes Gebäude festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht entschied nun jedoch, dass selbst für ein 1940 genehmigtes Gebäude kein vermuteter Baukonsens vorliegt.

(NEUE Vorarlberger Tageszeitung)

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