Geschäftsführer von Untreue freigesprochen

Geschäftsleiter eines Gasthauses sei inkompetent gewesen, aber wohl nicht kriminell, meint der Strafrichter.
Vom Vorwurf der Vergehen der Untreue in fünf Fällen wurde der 1991 geborene Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil von Richter Theo Rümmele ist nicht rechtskräftig. Denn die Staatsanwältin nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Für den Fall eines Schuldspruchs hätte der Strafrahmen für den 5000 Euro übersteigenden Schaden bis zu drei Jahre Gefängnis betragen.
Wissentlich Befugnisse missbraucht
Im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe als Geschäftsleiter eines Oberländer Gasthauses wissentlich seine Befugnis missbraucht, um das Unternehmen am Vermögen zu schädigen. Demnach soll der Geschäftsleiter 10.000 Euro aus fingierten Stornierungen abgezweigt, 3500 Euro weggenommen, zu teure Waren fürs Probekochen eingekauft, auf einer Handelsplattform auf Firmenkosten privat eingekauft und Mieteinnahmen zu Unrecht einbehalten haben.
Dem Angeklagten sei kein Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nachzuweisen, sagte Richter Rümmele in seiner Urteilsbegründung. Der Geschäftsleiter sei inkompetent gewesen. Dadurch seien Schäden entstanden. Inkompetenz sei aber strafrechtlich nicht relevant. Verteidiger Clemens Haller sagte, man könne ohne Beweise nicht einfach den Geschäftsleiter dafür verantwortlich machen, dass etwas passiert sei. Zahlreiche Mitarbeiter hätten Zugriff auf die Kasse und den Tresor gehabt. Sein Mandant sei ein chaotischer Tausendsassa in einem chaotischen Umfeld gewesen. Er habe aber niemanden schädigen und sich nicht bereichern wollen.
Anwalt dankbar sein
3500 Euro habe der Angeklagte weggenommen, weil ihm zustehendes Gehalt in dieser Höhe nicht ausbezahlt worden sei. Somit liege eine zulässige Gegenaufrechnung vor. Diese Darstellung sei ein super Schachzug des Verteidigers, merkte der Strafrichter an. Dafür sollte der Angeklagte seinem Anwalt wirklich dankbar sein.