Geflüchteter Angeklagter ist doch festzunehmen

Oberlandesgericht ordnete, anders als Verhandlungsrichter, die sofortige Festnahme des ins Ausland Geflüchteten an.
Das angeklagte Verbrechen der Veruntreuung liegt schon 22 Jahre zurück. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch wirft dem Angeklagten vor, er habe im September 2003 einen ihm treuhänderisch zur Verwahrung übergebenen Bargeldbetrag von 350.000 Euro verbotenerweise für sich selbst verwendet. Der Strafrahmen für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne der Anklage würde ein bis zehn Jahre Gefängnis betragen.
Nicht zu Verhandlungen erschienen
Der Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch hätte ab August 2021 durchgeführt werden sollen. Aber der ordnungsgemäß geladene Angeklagte erschien nie zu den Verhandlungsterminen. Der Österreicher lebt mittlerweile in Deutschland.
Die Staatsanwaltschaft beantragte im März 2023 die Festnahme des Angeklagten wegen Fluchtgefahr. Der vorsitzende Richter des Schöffensenats lehnte im Mai 2024 per Beschluss eine Festnahme ab. Weil eine Festnahme hier unverhältnismäßig wäre. Zumal der Angeklagte unbescholten und möglicherweise gar nicht verhandlungsfähig sei. Allerdings sei er zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit beim deutschen Amtsarzt nicht erschienen.
Festnahme angeordnet
Den ablehnenden Beschluss des Landesgerichts bekämpfte die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit einer Beschwerde. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab der Beschwerde Folge, hob den Feldkircher Beschluss auf und ordnete die sofortige Festnahme des Angeklagten wegen Fluchtgefahr an.
Der Angeklagte habe in dem Strafverfahren wiederholt Verhandlungstermine missachtet, heißt es in der OLG-Entscheidung. Deshalb bestehe Fluchtgefahr. Daher sei der Angeklagte festzunehmen. Ob auch Untersuchungshaft zu verhängen sei, sei nach der Festnahme zu prüfen.
Dass das Landesgericht den Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben habe, sei im vorliegenden Verfahren keine ausreichende Maßnahme zur Sicherstellung der Teilnahme des Angeklagten an der Gerichtsverhandlung.