Wegen Rückfallgefahr keine Haftverkürzung

Dieses Mal keine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis, entschied auch das Oberlandesgericht. Denn Häftling hat zu viele Vorstrafen und zu viele der ihm gewährten Chancen ungenutzt gelassen.
Vom Bezirksgericht Feldkirch wurde der massiv vorbestrafte Angeklagte wegen Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Drei Monate später verhängte das Landesgericht Feldkirch über ihn eine fünfmonatige Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Drohung.
Diese beiden Haftstrafen verbüßt der Häftling derzeit in der Justizanstalt Feldkirch. Der drogensüchtige Arbeitslose beantragte vergeblich seine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis nach zwei Dritteln der verbüßten Haftzeit.
Zwei Gerichte lehnen ab
Das wurde von den beiden damit befassten Gerichten abgelehnt, zuerst vom Landesgericht, danach rechtskräftig auch vom Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG). Ein OLG-Richtersenat gab der Beschwerde des Häftlings gegen den negativen Beschluss des Landesgerichts keine Folge.
Damit hat der Insasse die gesamte Haftzeit zu verbüßen, insgesamt also neun Monate. Weil er keine Arbeit hat, kommt keine Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest infrage.
Aus spezialpräventiven Gründen wurde die beantragte bedingte Haftentlassung nicht genehmigt. Demnach würde aus Sicht der Gerichte eine mit Auflagen verbundene vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis nach zwei Dritteln der verbüßten Haftzeit den Häftling möglicherweise nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Langes Strafregister
Dazu verwiesen die Gerichte auf das strafrechtliche Vorleben des Häftlings. Sein Strafregister weist bereits 16 Eintragungen auf. Zudem befindet er sich schon zum sechsten Mal im Gefängnis, davon einmal in Untersuchungshaft. Darüber hinaus wurde der Mann in der Vergangenheit zwei Mal vorzeitig und unter Auflagen vorzeitig aus der Strafhaft in die Freiheit entlassen. Die offenen Strafreste hätten dann nach neuerlichen Verurteilungen aber doch wieder vollzogen werden müssen. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe habe ihn weitere von ihm begangene Straftaten nicht verhindert.
Deshalb sei die Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks zu Recht erfolgt, heißt es in der OLG-Entscheidung.
Eine vorzeitige Haftentlassung nach der Hälfte der Haftzeit hatte der Vorbestrafte erst gar nicht beantragt. Erstmals einsitzende Straftäter habe eine gute Chance auf eine sogenannte Hälfteentlassung, wenn sie kein Kapitalverbrechen begangen haben und sich im Gefängnis anständig verhalten.