Gütliche Einigung nach Fehlbehandlung

Wegen Behandlungsfehler verlor Patientin eine Niere. Beklagter Facharzt bezahlt ihr nun Teilschadenersatz.
In der jüngsten Verhandlung am Landesgericht Feldkirch schlossen die Streitparteien am Freitag einen bedingten Vergleich. Demnach bezahlt der beklagte niedergelassene Facharzt seiner klagenden Ex-Patientin 15.000 Euro als Teilschadenersatz. Zudem verpflichtet sich der Arzt zur Haftung für allfällige künftige gesundheitliche Schäden. Denn der Patientin musste im November 2023 im Landeskrankenhaus Feldkirch eine Niere entfernt werden. Die gütliche Einigung sieht auch vor, dass die beklagte Partei die anteiligen Prozesskosten der klagenden Partei übernimmt.
Widerruf noch möglich
Der gerichtliche Vergleich kann noch bis 12. Dezember widerrufen und für ungültig erklärt werden. Solle ein Widerruf erfolgen, würde der Zivilprozess mit einem Urteil enden. Die Streitparteien müssen erst noch die Zustimmung ihrer Versicherungen einholen. Deshalb wurde der Vergleich nur bedingt abgeschlossen.

Der gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige kam zum Schluss, dem beklagten Facharzt sei ein Behandlungsfehler unterlaufen. Denn der Facharzt habe die Nierenbeschwerden seiner Patientin unterschätzt und falsch behandelt. Überdies habe der niedergelassene Arzt zu spät behandelt. Der Gutachter geht auch von einer Mitschuld des Landeskrankenhauses aus. Weil die Behandlung im Spital zu spät erfolgt sei. Das Krankenhaus ist an dem Zivilprozess aber nicht beteiligt, weil der Krankenhausbetriebsgesellschaft der Streit nicht verkündet wurde.
25.000 Euro eingeklagt
Eingeklagt hatte die Patientin vorerst als Schadenersatz 25.000 Euro. Klagsvertreter Dieter Klien merkte jedoch in der Verhandlung am Freitag an, er hätte die Klagsforderung noch auf 38.000 Euro ausgedehnt.
Das medizinische Gerichtsgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und hätte ohne die nun erfolgte Einigung zur Beendigung des Kunstfehlerprozesses die Grundlage für sein Urteil gebildet, merkte Zivilrichter Gabriel Rüdisser an.