Strafverteidiger wegen falschem Rat geklagt

Mandant fordert 9000 Euro für Verfahren wegen Körperverletzung.
Einen Beratungsfehler wirft der Baupolier seinem ehemaligen Strafverteidiger vor. Deshalb hat der 47-Jährige den Rechtsanwalt geklagt. Der Kläger fordert vom Beklagten in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch 9000 Euro. Der türkischstämmige Mann aus dem Bezirk Bregenz verlangt vom Anwalt die Rückerstattung seiner Kosten aus dem gegen ihn wegen des Verdachts der Körperverletzung geführten Strafverfahren. Der damalige Beschuldigte musste seinen Verteidiger bezahlen und jenen des mutmaßlichen Opfers und zudem dem mutmaßlichen Opfer Schmerzengeld.
In dem Zivilprozess wurde die Verhandlung geschlossen, das Urteil wird schriftlich ergehen. Der Zivilrichter deutete die Abweisung der Klage an.
Falsche Ausgangslage
Der Anwalt des Klägers argumentiert damit, sein beklagter Berufskollege hätte von einer lediglich fahrlässig begangenen Körperverletzung ausgehen müssen. Dann wären die Rechtsschutzversicherung und die Haftpflichtversicherung für die Kosten des Strafverfahrens aufgekommen.
Der klagende Polier sagte vor Gericht, ein Mitarbeiter sei im Jahr 2018 bei einer Baustelle auf einem 60 Zentimeter hohen Dreifuß gestanden. Der Arbeiter sei dadurch Gefahr gelaufen, auf den Betonboden zu stürzen. Er habe den Arbeiter vergeblich dazu aufgefordert, vom Steher herabzusteigen. Deshalb habe er ihn von dem Steher auf den Boden gezogen. Dabei sei der Arbeiter mit einer Metallstange kollidiert und habe sich leicht verletzt.
Weil daraufhin gegen ihn wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt worden sei, habe er sich als Verteidiger den beklagten Anwalt genommen, so der Kläger. Der Rechtsanwalt habe ihm dann dazu geraten, das Angebot der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf einen außergerichtlichen Tatausgleich anzunehmen. Dabei habe er sich zu Zahlungen an das Opfer und dessen Anwalt verpflichtet. So sei das Strafverfahren eingestellt worden.
Habe Mandant vor Nachteilen bewahrt
Der beklagte Anwalt beantragt die Abweisung der Klage, weil er keinen Beratungsfehler begangen habe. Er habe aufgrund der Umstände eine zumindest mit bedingtem Vorsatz begangene Körperverletzung annehmen müssen, also ein Vorsatzdelikt ohne Versicherungsdeckung. Seinen Mandanten habe er mit seinem Ratschlag zur Zustimmung zum außergerichtlichen Tatausgleich vor zwei Nachteilen bewahrt: vor einer ansonsten drohenden Vorstrafe wegen Körperverletzung und einem Zivilprozess mit Schadenersatzforderungen.