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Die kleinen Tücken beim großen Umtauschen

23.12.2022 • 22:32 Uhr
Ein generelles Anrecht auf Warenumtausch haben Kunden nicht. Oft aber zeigt sich der Handel entgegenkommend.<br><span class="copyright">Hartinger</span>
Ein generelles Anrecht auf Warenumtausch haben Kunden nicht. Oft aber zeigt sich der Handel entgegenkommend.
Hartinger

Umtausch, Gutscheine, Gewährleistung und Co.: Die NEUE hat bei der Arbeiterkammer Konsumentenschutz nachgefragt.

Die neuen Schuhe sind zu klein, das Buch schon gelesen, die Autorennbahn funktioniert nicht. Nicht alles, was an Weihnachten unter dem Christbaum landet, löst große Freude aus. Spätestens nach den Feiertagen stellt sich dann die Frage, was der Beschenkte nun tun kann. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Geschenk nicht passt oder nicht gefällt. Und was ist, wenn das Geschenk defekt ist? Alle Fakten und Tipps zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken:

1. Kann jedes Geschenk umgetauscht oder zurückgegeben werden?
Karin Hinteregger: Nein, ganz im Gegenteil. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Händlers, Geschenke wieder zurückzunehmen, nur weil sie nicht gefallen oder nicht passen. Vielmehr ist der Umtausch ein Entgegenkommen des Händlers und muss mit diesem vereinbart werden. Sehr viele Unternehmen bieten diesen freiwilligen Umtausch von sich aus an und vermerken dies bereits zum Beispiel auf dem Kassabon oder kündigen dies durch Anschläge im Geschäft an. Wenn der Händler nicht schon von sich aus den Umtausch anbietet und eine solche Vereinbarung auch nicht getroffen wird, so besteht kein Recht darauf. Wird ein solches Umtauschrecht speziell ausgehandelt, so macht es Sinn, sich dieses auf der Quittung vermerken zu lassen. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Händlers handelt, können auch die Fristen, innerhalb welcher umgetauscht werden kann, vom Händler ebenso wie die Voraussetzungen, die er daran knüpft, dass umgetauscht werden kann, bestimmt werden.

Karin Hinteregger, Abteilungsleiterin der Konsumentenberatung bei der Arbeiterkammer. <span class="copyright">AK</span>
Karin Hinteregger, Abteilungsleiterin der Konsumentenberatung bei der Arbeiterkammer. AK


2. Bedeutet Umtausch automatisch „Geld zurück“?
Hinteregger:
Da es sich um eine freiwillige Leistung des Händlers handelt, bestimmt auch dieser, ob er das Geld zurückerstattet, einen Gutschein ausstellt oder aber nur den Umtausch gegen andere Ware zulässt.

3. Wird der Warenwert in bar ausbezahlt?
Hinteregger:
Bei mängelfreien Waren kommt es auf die Vereinbarung an. Es gibt durchaus Geschäfte, in denen man den bezahlten Kaufpreis in bar zurückbekommt. Einen Rechtsanspruch hat man aber nicht. In den meisten Fällen erhält man eine Gutschrift.

4. Was ist, wenn der Kassabon verloren gegangen ist?
Hinteregger: Sehr oft verlangen Händler die Vorlage des Kassabons als Voraussetzung für einen Umtausch. Wenn der Händler also auf stur stellt, verliert man das Umtauschrecht. Sehr oft sind Händler aber dennoch kulant. Wir empfehlen, den Umtausch dennoch zu versuchen und zu erklären, dass der Kassabon leider verloren gegangen ist. Vielleicht hat man Glück und stößt auf einen verständnisvollen Händler, der in diesem speziellen Fall auf die Vorlage des Kassabons verzichtet.

ei Hefel Mode und Bett in Schwarzach können gekaufte Waren innerhalb von sieben Tagen umgetauscht werden. „Im Modebereich wird bei uns eher selten davon Gebrauch gemacht, da zu Weihnachten eher Gutscheine verschenkt werden“, sagt Verkäuferin Karin Gstöhl. <span class="copyright">Hartinger</span>
ei Hefel Mode und Bett in Schwarzach können gekaufte Waren innerhalb von sieben Tagen umgetauscht werden. „Im Modebereich wird bei uns eher selten davon Gebrauch gemacht, da zu Weihnachten eher Gutscheine verschenkt werden“, sagt Verkäuferin Karin Gstöhl. Hartinger

5. Wie lange können Geschenke nach dem Kauf zurückgegeben werden?
Hinteregger:
Dies kann vom Händler frei bestimmt werden. Üblich sind zwei bis vier Wochen nach dem Kauf.

6. Gibt es Produkte, die von vornherein vom Umtausch ausgeschlossen sind?
Hinteregger:
Das richtet sich ebenfalls nach der Vereinbarung, die mit dem Verkäufer getroffen wurde. Reduzierte Ware etwa kann, aber muss nicht vom Umtausch ausgeschlossen sein.

7. Was können Kunden tun, wenn die gekaufte Ware defekt ist?
Hinteregger:
Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen. Der Konsument hat daher Anspruch darauf, dass die Ware nochmals (mängelfrei) geliefert wird.

8. Wann können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden?
Hinteregger:
Egal ob online bestellt oder im Geschäft gekauft, stehen bei mangelhafter Ware den Konsumenten Gewährleistungsansprüche zu. Gewährleistung hat man immer dann, wenn die Ware bereits bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war. Ein Verschulden des Händlers ist nicht notwendig. Dennoch ist der Händler mein Ansprechpartner. In erster Linie können die Kunden üblicherweise nur die Verbesserung, das heißt die Reparatur bzw. den Austausch gegen eine mängelfreie Ware fordern. Kommt der Händler diesem Begehren nicht nach, so könnte in weiterer Folge sogar das Recht auf Vertragsauflösung zustehen, sodass Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache der Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Wohl gemerkt besteht dieses Recht sowohl bei online bestellten Waren, als auch bei den im Geschäft gekauften Waren.

9. Wie lange gibt es Gewährleistung für neu gekaufte Artikel?
Hinteregger:
Das Gewährleistungsrecht für diese Waren besteht für die Dauer von zwei Jahren ab der Übergabe. Zusätzlich besteht eine dreimonatige Geltendmachungsfrist. Bei Mängeln, die in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe auftreten, ist der Verkäufer beweispflichtig, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so besteht eben die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit der Ware bereits bei der Übergabe und muss der Händler die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche erfüllen.

10. Konsumenten nützen vermehrt Online-Tauschbörsen, um unliebsame Weihnachtsgeschenke zu verkaufen. Was gilt es hier zu beachten?
Hinteregger:
Solche Tauschbörsen haben gerade nach dem Weihnachtsfest einen entsprechenden Zulauf. Man muss hier bedenken, dass diese Geschäfte zwischen zwei privaten Personen abgeschlossen werden und daher die entsprechenden Konsumentenschutzregeln größtenteils nicht gelten. Auch hier gibt es die Gefahr von Fakeangeboten, das heißt, dass man einem Betrüger in die Fänge geraten kann. Besonders vorsichtig sollte man daher dann sein, wenn das Inserat mit einem ganz besonders günstigen Preis hervorsticht. Wir raten hier, wie immer, nicht in Vorausleistung zu treten, wenn man sein Gegenüber nicht kennt. Eine persönliche Abholung mit Barzahlung schützt den Käufer vor Betrug.