Baugrundstück ohne Zufahrtsrecht gekauft

Käufer fordert vom Verkäufer 96.000 Euro: Diese Kosten seien entstanden, weil er überraschenderweise Nachbarn Einräumung des Geh- und Fahrrechts abkaufen musste.
Der klagende Immobilienentwickler kaufte dem Beklagten 2018 für 405.000 Euro ein Grundstück im Baumischgebiet einer Gemeinde am Bodensee ab, für den Bau eines Mehrfamilienhauses. Der Käufer und der Beklagte sagten am Donnerstag in einem erstinstanzlich noch nicht entschiedenen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch, sie seien vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags davon ausgegangen, dass auf dem Weg zu dem Grundstück ein uneingeschränktes Fahr- und Gehrecht über die Liegenschaften der Nachbarn bestehe.
Verweigerte Zufahrt
Die Nachbarn waren allerdings gegenteiliger Meinung und verweigerten die Zufahrt. Daraufhin kam es nach dem Abschluss des Immobiliengeschäfts zu einem Notwegverfahren am Bezirksgericht Bregenz. Dabei wurde eine gütliche Einigung erzielt: Der neue Eigentümer bezahlte nach eigenen Angaben den Nachbarn 56.000 Euro für die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts.
Diese Kosten und finanzielle Aufwendungen für Anwalt und Gericht fordert der klagende Immobilienverkäufer nun in dem Rechtsstreit vom beklagten Liegenschaftsverkäufer zurück. Denn sein Mandant sei vom Beklagten und vom Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag erstellte, im falschen Glauben gelassen worden, dass auf der Zufahrt ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht bestehe, meint Klagsvertreter Martin Mennel. Eine derartige Zusicherung habe es nie gegeben, erwiderte Beklagtenvertreter Christoph Eberle, der die Abweisung der Klage beantragt.
Zivilprozess
Der Beklagte hat im Zivilprozess dem Anwalt den Streit verkündet, der den Kaufvertrag erstellt und beide Vertragsparteien vertreten hat. Der Anwalt sagte am Donnerstag bei seiner Befragung vor Gericht, er habe den Käufer darauf aufmerksam gemacht, dass im Grundbuch kein Geh- und Fahrrecht eingetragen sei und es deswegen Probleme geben könnte. Der Käufer solle das mit den Nachbarn vor Vertragsabschluss regeln. Es gebe Dienstbarkeitsverträge aus dem 19. Jahrhundert. Deshalb habe er ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht angenommen.
Klagsvertreter Mennel sagte im Gerichtssaal zu seinem Anwaltskollegen, der den Kaufvertrag geschrieben hat, er lüge. Denn er habe den Kläger nie auf mögliche Probleme mit der Dienstbarkeit aufmerksam gemacht. In keinem der Schreiben des Vertragsanwalts sei davon die Rede. Stattdessen habe der Anwalt nur geschrieben, es bestehe eine gute Erschließung hin zum öffentlichen Straßennetz.
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