Missbrauch: Haftstrafe ist nicht zu verbüßen

37-Jähriger hat zugelassen, dass Zehnjährige ihn im Intimbereich berührt. Er erhält eine Geldstrafe und eine bedingte Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs Unmündiger.
Es kommt selten vor, dass bei einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen keine zu verbüßende Haftstrafe verhängt wird. Wegen des ungewöhnlichen Vorfalls sah der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer am Donnerstag in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch von der Verhängung einer unbedingten Gefängnisstrafe ab.
Bedingte Haftstrafe von 4 Monaten
Der unbescholtene und geständige 37-Jährige wurde zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Als Teilschadenersatz hat der arbeitslose Unterländer dem unmündigen Mädchen 2000 Euro zu bezahlen. Das Urteil, mit dem der von Christina Lindner verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann einverstanden waren, ist rechtskräftig. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht neun Monaten Haft.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Angeklage an einem Vormittag im Jahr 2020 verbotenerweise zugelassen, dass ein zehnjähriges Mädchen seine Unterhose ein Stück weit heruntergezogen und ihn im Intimbereich für einige Sekunden berührt hat. Er sei betrunken gewesen und habe deshalb nicht sofort auf das Verhalten des Kindes reagiert, sagte der Angeklagte. Er habe damals auf der Couch der befreundeten Familie des Kindes schlafen dürfen und sei in Unterwäsche dagesessen. Die Zehnjährige habe gesagt, sie werde ihm zeigen, was ein anderer Mann mit ihr gemacht habe.
Nur Unterlassungsdelikt
Wer von einem unmündigen Kind geschlechtliche Handlungen an sich selbst vornehmen lässt, ist nach dem Strafgesetzbuch wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu bestrafen. Der angeklagte Vorfall sei im untersten Bereich des Tatbildes anzusiedeln, sagte Richterin Sandholzer. Aktiv sei dabei das Mädchen gewesen. Der Angeklagte habe nur ein Unterlassungsdelikt zu verantworten.
Vor dem Studium der Rechtsprechung habe sich vor dem Prozess für sie die Frage gestellt, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, merkte die Richterin an. Demnach sei aber etwa auch ein Vater zu bestrafen, der nichts dagegen unternehme, dass sein unmündiges Kind im Ehebett ihn im Intimbereich berührt.