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Schwiegersohn darf 540.000 Euro behalten

03.03.2023 • 15:03 Uhr
Der Beklagte ist der Ehemann der Tochter der Verstobenen. <span class="copyright">Shutterstock </span>
Der Beklagte ist der Ehemann der Tochter der Verstobenen. Shutterstock

Denn Klage seines Schwagers, der als Schenkungspflichtteil nach Tod seiner Mutter 54.000 Euro fordert, wird in Zivilprozess abgewiesen werden, wie Richterin ankündigte.

Der Kläger fühlt sich nach dem Tod seiner 2020 mit 87 Jahren verstorbenen Mutter um einen Teil des Erbes auch von seinem beklagten Schwager betrogen. Denn sein Schwager habe von seiner Mutter 540.000 Euro geschenkt bekommen. Davon fordert der anwaltlich von Stephan Wirth vertretene Kläger in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch als Schenkungspflichtteil ein Zehntel, also 54.000 Euro.

Entscheidung zu Lasten des Klägers

Aber Zivilrichterin Marlene Ender schloss am Freitag schon in der vorbereitenden Tagsatzung die Verhandlung und wird nun ein Urteil schreiben. Die Richterin kündigte im Gerichtssaal an, dass die Entscheidung zu Lasten des Klägers ausfallen werde. Die Klage wird also abgewiesen werden.

Die Richterin stützt sich dabei auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum neuen Erbrecht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien habe 2018 in einem vergleichbaren Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 2Ob80/18f  so entschieden, berichtete Ender: Wenn die Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist, dann können sich die Pflichtteilsberechtigten nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Schenkung rechtsmissbräuchlich nur zur Vermeidung einer Anrechnung auf die Schenkung vorgenommen wurde. Damit werde dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung getragen, heißt es im OGH-Urteil.

Der Beklagte im Feldkircher Zivilprozess hat von seiner Schwiegermutter mehr als zwei Jahre vor ihrem Tod 540.000 Euro erhalten. Der Kläger sieht darin ein Umgehungsgeschäft, damit er und andere Geschwister von dem Geld nichts erben können. Rechtsmissbräuchlich und mit Schädigungsabsicht sei die Schenkung durchgeführt worden, meint Klagsvertreter Wirth.

Jahrzehnte lange Betreuung

Alleinerbin nach dem Tod der Mutter ist jene Tochter, deren Ehemann der Beklagte ist. Das Ehepaar gibt an, die (Schwieger-)Mutter jahrzehntelang betreut zu haben, bis zum ihrem Tod.

Richterin Ender schlug trotz der aus ihrer Sicht klaren Rechtslage einen Vergleich vor: Die beklagte Partei solle der klagenden freiwillig etwas bezahlen, auch des familiären Friedens wegen. Beklagtenvertreter Winfried Mutz berichtete, er habe seinem Mandanten von einer Zahlung abgeraten. Aber der Beklagte sei ein gutmütiger Zeitgenosse. Der Beklagte sagte jedoch, er sei nach all den Vorkommnissen in der Familie zu keiner Zahlung an seinen Schwager bereit.