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Einigung nach Kündigung des Bauamtsleiters

04.04.2023 • 22:30 Uhr
Bei der Kündigung ging es um einen Mitarbeiter der Gemeinde Lech. <br><span class="copyright">Hartinger</span>
Bei der Kündigung ging es um einen Mitarbeiter der Gemeinde Lech.
Hartinger

Vergleich in Arbeitsprozess: Gekündigter wird bis 31.8. bezahlt, obwohl er schon in anderer Gemeinde arbeitet.

Im zweiten Arbeitsprozess des gekündigten Lecher Bauamtsleiters gegen die beklagte Gemeinde Lech wurde am Dienstag am Landesgericht Feldkirch eine gütliche Einigung erzielt. Die Vereinbarung sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis am 31. August 2023 einvernehmlich beendet wird und der monatlich brutto rund 6000 Euro verdienende Gekündigte von Dezember 2022 bis dahin bezahlt wird. Der bedingte gerichtliche Vergleich kann noch bis 18. April widerrufen und für ungültig erklärt werden.

Gesetzlicher Kündigungsschutz

Der gekündigte Lecher Bauamtsleiter arbeitet bereits seit Oktober 2022 als Bauamtsleiter in einer anderen Gemeinde. Der 55-jährige Kläger forderte in dem Arbeitsprozess die gerichtliche Feststellung, dass die Dienstgeberkündigung unwirksam ist und er weiterhin als Bauamtsleiter in Lech arbeiten darf. Weil er in Lech mehr als fünf Jahre lang Gemeindeangestellter war, genoss er einen gesetzlichen Kündigungsschutz und durfte nur aus besonderen Gründen gekündigt werden.

Zwei Mal wurde am Landesgericht Feldkirch verhandelt. <span class="copyright">Hartinger</span>
Zwei Mal wurde am Landesgericht Feldkirch verhandelt. Hartinger

Den ersten Arbeitsprozess hat der von Bertram Grass anwaltlich vertretene Kläger am Landesgericht im vergangenen Jahr gewonnen. Der Senat unter dem Vorsitz von Richterin Susanne Fink hob die erste Dienstgeberkündigung wegen eines Formalfehlers auf. Denn die Kündigung hatte statt des Lecher Gemeindevorstands der Bürgermeister ausgesprochen.

Zweite Kündigung

Daraufhin erhielt der Bauamtsleiter im September 2022 noch einmal eine Kündigung, mit einer Kündigungsfrist bis 28. Februar 2023, dieses Mal durch den Lecher Gemeindevorstand. Auch die zweite Dienstgeberkündigung bekämpfte der Bauamtsleiter nun am Arbeitsgericht.

Mangelhafte Arbeitsleistung

Beklagtenvertreter Alexander Wittwer warf dem Kläger gröbliche Dienstpflichtverletzungen vor. So sei die Arbeitsleistung des Bauamtsleiters mangelhaft gewesen. Zudem habe der Kläger Weisungen von zwei weiblichen Vorgesetzten nicht befolgt und gegen sie intrigiert.