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Republik haftet für illegale Abschiebung

08.04.2023 • 09:00 Uhr
<span class="copyright">Symbolbild/Klaus Hartinger</span>
Symbolbild/Klaus Hartinger

Richterin kündigte in anhängigem Zivilprozess an, der Amtshaftungsklage des inzwischen wieder nach Österreich zurückgekehrten Pakistaners grundsätzlich stattzugeben.

Sie halte die Ende 2018 erfolgte rechtswidrige Abschiebung des Pakistaners wegen der gegensätzlichen Rechtsprechung für eine unvertretbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sagte Richterin Larissa Blum am Gründonnerstag in der letzten Verhandlung des Zivilprozesses am Landesgericht Feldkirch. Deshalb wird die Zivilrichterin in ihrem nun folgenden schriftlichen Urteil der Amtshaftungsklage des Pakistaners gegen die Republik Österreich grundsätzlich stattgeben.

Sollte ihr Urteil rechtskräftig werden, würde die Zivilrichterin im weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden, in welchem Ausmaß die Republik Schadenersatz leisten muss. Der 30-jährige Kläger fordert bislang 58.000 Euro, für Anwaltskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld.

Gerichtliche Feststellung im Vorjahr

Die Feldkircher Richterin stützt sich auf die im Vorjahr vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Feststellung, wonach die Abschiebung rechtswidrig war. Weil das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien fälschlicherweise von keiner veränderten Sachlage seit den negativen Asylbescheiden ausging und die inzwischen erfolgten Integrationsbemühungen des Pakistaners in Österreich nicht berücksichtigte.

Der junge Ausländer war nach Angaben seines Anwalts Wilfried Ludwig Weh vor seiner Abschiebung mit einer Arbeitsbewilligung als Kellnerlehrling in einem Lustenauer Lokal tätig und sprach gut Deutsch. Dort arbeite sein Mandant seit seiner legalen Rückkehr aus Pakistan Ende 2021 wieder, sagte der Klagsvertreter vor Gericht.

Negative Asylbescheide ignoriert

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl monierten vor der Abschiebung, dass der Pakistaner negative Asylbescheide von 2012  und 2017 ignoriert und vor versuchten Festnahmen für seine Abschiebung untergetaucht sei.

Der Rechtsvertreter der beklagten Republik räumte im Amtshaftungsprozess ein, dass die Abschiebung von 2018 rechtswidrig gewesen sei. Allerdings sei dazu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine unvertretbare gewesen. Weil das Gericht weder willkürlich noch gegen die Rechtsprechung entschieden habe. Deshalb könne die Republik nicht haftbar gemacht werden. Sollte die Republik doch Schadenersatz leisten müssen, sei dennoch kein Verdienstentgang zu erstatten und Anwaltskosten nur für das eine erfolgreiche von zahlreichen Rechtsmitteln, meint der Jurist der Wiener Finanzprokuratur.