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Neun Monate Haft für jugendlichen Gewalttäter

13.05.2023 • 09:30 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
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APA/JOCHEN HOFER

Vorbestrafter 16-Jähriger verurteilt wegen Körperverletzung, Drohungen, Diebstahls und Waffenbesitzes.

Der mit zwei einschlägigen Vorstrafen belastete 16-Jährige wurde am Freitag am Landesgericht Feldkirch zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil von Richterin Sabrina Tagwercher, mit dem der von Edgar Düngler verteidigte Untersuchungshäftling und Staatsanwältin Konstanze Manhart einverstanden waren, ist rechtskräftig. Der Strafrahmen für den Jugendlichen betrug null bis zweieinhalb Jahre Haft. Der Schuldspruch erfolgte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Diebstahls und unerlaubten Waffenbesitzes.

Vorstrafen: Körperverletzung und Drohungen

Der Afghane verpasste in Vorarlberg im Dezember 2022 einem Jugendlichen zwei Kopfstöße und Faustschläge und trat ihn. Das Opfer kam dabei mit leichten Blessuren davon. Danach bedrohte er schriftlich einen Tatzeugen: Er solle in Zukunft immer ein Messer dabei haben, sonst passiere ihm etwas.

Danach drohte der Arbeitslose nach den gerichtlichen Feststellungen in Wien einem Gastwirt an verschiedenen Tagen drei Mal damit, ihn umzubringen. In Wien führte er trotz des über ihn verhängten Waffenverbots verbotenerweise eine Schreckschusspistole mit sich. Darüber hinaus stahl der damalige Häftling im Gefängnis einem Mithäftling Tabak.

Überwiegend geständig

Der Angeklagte war überwiegend geständig. Zwei der drei Morddrohungen bestritt er, allerdings ohne Erfolg. Der 16-Jährige behauptete erfolglos, einmal sei er zur Tatzeit nicht in Wien gewesen, sondern bei seinem Onkel in Frankreich. Mildernd gewertet wurde das Teilgeständnis. Erschwerend wirkten sich die zwei einschlägigen Vorstrafen ebenso aus wie die Vielzahl an Taten, der rasche Rückfall und die Begehung von Straftaten während offener Probezeiten.

Aus den Vorstrafen sind noch Haftstrafen von zwölf und 20 Monaten offen. Richterin Tagwercher sah davon ab, die ursprünglich bedingten Freiheitsstrafen nachträglich in unbedingte, doch zu verbüßende umzuwandeln.