27 Haftmonate für rückfälligen Räuber

17-Jähriger beging beim Bregenzer Frühlingsfest gleich drei Raubtaten, davon eine mit einem Messer.
Wegen schweren Raubes, minderschweren Raubes, versuchten minderschweren Raubes, Diebstahls und versuchter Nötigung wurde der einschlägig vorbestrafte 17-Jährige schuldig gesprochen. Dafür wurde der geständige Untersuchungshäftling am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Hinzu kommen neun Haftmonate aus zwei offenen Vorstrafen. Damit beträgt die Gesamtstrafe 27 Monaten Gefängnis. Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. Der Strafrahmen belief sich für den Jugendlichen auf null bis siebeneinhalb Jahre Haft.
Keine Beute
Beim Bregenzer Frühlingsfest verpasste der Angeklagte am 19. Mai einem Jugendlichen eine Ohrfeige, erbeutet aber nichts, weil das Opfer kein Geld dabei hatte. Ein anderer Jugendlicher war Tatzeuge, hatte Angst, auch geohrfeigt zu werden, und übergab dem Angeklagten 12 Euro. Der Bruder des zweiten Opfers rückte 75 Euro heraus, weil der Angeklagte ihm ein Messer vorhielt und damit drohte, ihn abzustechen.

Wegen eines schweren Raubes mit der Verwendung eines Messers wurde der unstete Arbeitslose schon im April 2022 am Landesgericht verurteilt, zu zwölf Monaten Haft, davon vier unbedingt. Vorsitzender Richter des Schöffensenats war damals Richard Gschwenter, der am Donnerstag als Staatsanwalt die Anklage vortrug.
Zwei Tage nach Verurteilung
Die Raubtaten beim Frühlingsfest in Bregenz ereigneten sich zwei Tage nach einer Verurteilung des Jugendlichen am Bezirksgericht Dornbirn. Zwei unbescholtene Jugendliche erhielten einen Teil der Raubbeute und kamen vor Gericht mit Diversionen davon.
Geld aus unversperrter Wohnung gestohlen
Schuldig gesprochen wurde der Drogensüchtige am Donnerstag auch deshalb, weil er im Montafon aus der unversperrten Wohnung einer Frau 70 Euro gestohlen hat. Und weil er danach der Ziehtochter des Opfers damit drohte, sie umzubringen, wenn Anzeige gegen ihn erstattet werde.