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Geschenke umtauschen: Das gilt es zu beachten

26.12.2023 • 17:38 Uhr
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Symbolbild/APA/ROBERT JAEGER

Die Bescherung ist vorbei, doch nicht jedes Geschenk macht nach dem Auspacken Freude. Tipps zum Umtausch.

Geschenke, die nicht gefallen, Kleidungsstücke, die nicht passen oder Elektrogeräte, die nicht funktionieren: Irrtümer und Missgeschicke können auch dem Christkind unterlaufen, vor allem in der hektischen Weihnachtszeit. Welche Möglichkeiten es in solchen Fällen gibt und worauf dabei zu achten ist, erklärt Karin Hinteregger, Abteilungsleiterin der AK-Konsumentenberatung.

Karin Hinteregger ist Abteilungsleiterin bei der AK-Konsumentenberatung. <span class="copyright">AK</span>
Karin Hinteregger ist Abteilungsleiterin bei der AK-Konsumentenberatung. AK

1. Kann jedes Geschenk umgetauscht oder zurückgegeben werden?
Antwort:
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Händlers, Geschenke wieder zurückzunehmen, nur weil sie nicht gefallen oder nicht passen. Vielmehr ist der Umtausch ein Entgegenkommen des Händlers und muss mit diesem vereinbart werden. Sehr viele Unternehmen bieten diesen freiwilligen Umtausch von sich aus an und vermerken dies bereits zum Beispiel auf dem Kassabon oder kündigen dies durch Anschläge im Geschäft an. Wenn der Händler nicht schon von sich aus den Umtausch anbietet und eine solche Vereinbarung auch nicht getroffen wird, so besteht kein Recht darauf. Wird ein solches Umtauschrecht speziell ausgehandelt, so macht es Sinn, sich dieses auf der Quittung vermerken zu lassen. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Händlers handelt, können auch die Fristen, innerhalb welcher umgetauscht werden kann, vom Händler ebenso wie die Voraussetzungen, die er daran knüpft, dass umgetauscht werden kann, bestimmt werden.

2. Bekommt man das Geld zurück, das für die Ware bezahlt wurde?
Antwort:
Da es sich um eine freiwillige Leistung des Händlers handelt, bestimmt auch dieser, ob er das Geld zurückerstattet, einen Gutschein ausstellt oder aber nur den Umtausch gegen andere Ware zulässt. Es gibt durchaus Geschäfte, in denen man den bezahlten Kaufpreis in bar zurückbekommt. Einen Rechtsanspruch hat man aber nicht. In den meisten Fällen erhält man eine Gutschrift.

3. Was ist, wenn der Kassabon verloren gegangen ist?
Antwort:
Das ist eher ungünstig, da Händler sehr oft die Vorlage des Kassabons verlangen. Wenn der Händler also auf stur stellt, verliert der Kunde das Umtauschrecht. Sehr oft sind Händler aber dennoch kulant. Wir empfehlen, den Umtausch dennoch zu versuchen und zu erklären, dass der Kassabon leider verloren gegangen ist. Vielleicht hat man Glück und stößt auf einen verständnisvollen Händler, der in diesem speziellen Fall auf die Vorlage des Kassabons verzichtet.

Die Anfragen bei der AK-Konsumentenberatung zum Geschenkeumtausch halten sich in Grenzen. <span class="copyright">VOL.AT</span>
Die Anfragen bei der AK-Konsumentenberatung zum Geschenkeumtausch halten sich in Grenzen. VOL.AT

4. Wie lange können Geschenke nach dem Kauf zurückgegeben werden?
Antwort:
Dies kann vom Händler frei bestimmt werden. Üblich sind zwei bis vier Wochen nach dem Kauf.

5. Gibt es Produkte, die von vornherein vom Umtausch ausgeschlossen sind?
Antwort:
Das richtet sich ebenfalls nach der Vereinbarung, die mit dem Verkäufer getroffen wurde. Reduzierte Ware etwa kann, aber muss nicht vom Umtausch ausgeschlossen sein.

6. Was können Kunden tun, wenn die gekaufte Ware defekt ist?
Antwort:
Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen. Der Konsument hat daher Anspruch darauf, dass die Ware nochmals (mängelfrei) geliefert wird.

7. Wann können Gewährleistungsstungsansprüche geltend gemacht werden?
Antwort:
Egal ob die Ware online bestellt oder im Geschäft gekauft wurde: Bei mangelhafter Ware stehen den Konsumenten Gewährleistungsansprüche zu. Gewährleistung hat man immer dann, wenn die Ware bereits bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war. Ein Verschulden des Händlers ist nicht notwendig. In erster Linie können die Kunden üblicherweise nur die Verbesserung, das heißt die Reparatur bzw. den Austausch gegen eine mängelfreie Ware fordern. Kommt der Händler diesem Wunsch nicht nach, so könnte in weiterer Folge sogar das Recht auf Vertragsauflösung zustehen, sodass gegen Rückgabe der Sache der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.

8. Wie lange gilt die Gewährleistung für neu gekaufte Artikel?
Antwort:
Das Gewährleistungsrecht für diese Waren besteht für die Dauer von zwei Jahren ab der Übergabe. Zusätzlich besteht eine dreimonatige Geltendmachungsfrist. Bei Mängeln, die in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe auftreten, ist der Verkäufer beweispflichtig, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so besteht eben die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit der Ware bereits bei der Übergabe und muss der Händler die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche erfüllen.

Bei Online-Geschäften mit anderen Privatpersonen ist Vorsicht geboten. <span class="copyright">Symbolbild/APA/GEORG HOCHMUTH</span>
Bei Online-Geschäften mit anderen Privatpersonen ist Vorsicht geboten. Symbolbild/APA/GEORG HOCHMUTH

9. Konsumenten nützen vermehrt Online-Tauschbörsen, um unliebsame Weihnachtsgeschenke zu verkaufen. Was gilt es hier zu beachten?
Antwort:
Tauschbörsen haben gerade nach dem Weihnachtsfest einen entsprechenden Zulauf. Man muss hier bedenken, dass diese Geschäfte zwischen zwei privaten Personen abgeschlossen werden und daher die entsprechenden Konsumentenschutzregeln größtenteils nicht gelten. Auch hier gibt es die Gefahr, Betrügern in die Fänge geraten kann. Besonders vorsichtig sollte man daher dann sein, wenn das Inserat mit einem ganz besonders günstigen Preis hervorsticht. Die AK rät hier wie immer, nicht in Vorausleistung zu treten, wenn man sein Gegenüber nicht kennt. Eine persönliche Abholung mit Barzahlung schützt den Käufer vor Betrug. Vorallem auf der Secondhand-Plattform vinted häuften sich Betrügereien.

10. Mit welchen Problemen melden sich Konsumenten bei der AK in punkto Geschenkeumtausch?
Antwort:
Bei der AK-Konsumentenberatung gehen sehr wenige Anfragen zum Thema ein. Der Handel scheint beim Umtausch sehr entgegenkommend zu sein. Ganz vereinzelt wollen Konsumenten keinen Gutschein akzeptieren und das Bargeld zurück haben.