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Anwalt forderte von Mandantin 24.000 Euro

25.04.2024 • 19:53 Uhr
Anwalt forderte von Mandantin 24.000 Euro
Mandantin war der Meinung, sie müsse ihrem Anwalt maximal 18.000 Euro bezahlen. (Symbolbild) Shutterstock

Rechtsanwalt klagt in anhängigem Zivilprozess ausständiges Honorar ein. Er führte Scheidungsverfahren nicht zu Ende, weil Mandantin nicht mehr zu zahlen bereit war.

Sie sei aus allen Wolken gefallen, als ihr Anwalt von ihr während des Scheidungsverfahrens 24.000 Euro an vorläufigem Honorar verlangt habe. Das sagte die Ex-Mandantin am Donnerstag bei ihrer Befragung in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch. Denn vor ihrer Scheidungsklage habe ihr Anwalt zu ihr gesagt, sie werde ihm wohl maximal 18.000 Euro zu bezahlen haben.

Der Rechtsanwalt führt gegen seine ehemalige Mandantin am Landesgericht Feldkirch einen Zivilprozess. Dabei fordert er rund 15.000 Euro für ausständiges Honorar. Als Teilzahlung hat der Anwalt von ihr während des aufrechten Vertretungsverhältnisses rund 8000 Euro erhalten.

Korrekte Abrechnung

Der klagende Anwalt sagte am Donnerstag bei seiner Einvernahme als Streitpartei, er habe korrekt abgerechnet. Er habe seine Mandantin vor dem Einreichen ihrer streitigen Scheidungsklage über die zu erwartenden Honorarkosten umfangreich und ausreichend aufgeklärt. Er habe ihr gesagt, dass sich sein Honorar nicht im Voraus exakt bestimmen lasse, denn sein Anspruch sei in dem Scheidungsverfahren auch abhängig vom Verhalten der Gegenseite.

Wechsel des Scheidungsanwalts

Während des anhängigen Scheidungsverfahrens wurde das Mandatsverhältnis beendet. Die Frau nahm sich einen anderen Scheidungsanwalt. Er sei kostengünstiger gewesen als der Kläger, sagte die Beklagte. Der Kläger habe sie unvollständig über seine Honorarkosten aufgeklärt.

Finanzielle Belastung

Hätte sie gewusst, was an Honorarkosten auf sie zukomme, hätte sie den Kläger nicht als Scheidungsanwalt genommen. Denn sie habe sich ihn finanziell nicht leisten können. Zumal sie während des Scheidungsverfahrens arbeitslos geworden sei. Sie habe sich bei der Rechtsanwaltskammer über die Honorarforderungen des Klägers beschwert. Dort habe man zu ihr gesagt, die Forderungen seien hoch. Aber der Anwalt habe gemäß der von ihm angenommenen Bemessungsgrundlage wohl korrekt abgerechnet.

Dritter Anwalt muss helfen

Die Beklagte berichtete vor Gericht, sie habe letztlich sogar noch die Hilfe eines dritten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen müssen. Ihr dritter Anwalt habe sich dann um die Aufteilung gekümmert. Gerichtlich zu regeln gewesen seien die Scheidung, der Unterhalt, die Obsorge für das gemeinsame Kind und die Aufteilung des Vermögens.

Die Zivilrichterin merkte an, das gerichtliche Scheidungsverfahren sei mit gleichteiligem Verschulden beendet worden. Der Zivilprozess wurde am Donnerstag vertagt.