Wolfsjagdverbot in Österreich gilt weiterhin

EuGH-Urteil bestätigt Abschussverbot von Wölfen in Österreich: „Kein Grund für Ausnahme.“ Tierschützer begrüßen Urteil, Bauernvertreter sehen sich hingegen bestätigt.
Ein Fall, der seinen Ausgang in Tirol nahm, hat nun ein höchstgerichtliches Urteil zur Folge – und das hat es in sich. „Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig“, befindet der Gerichtshof der EU (EuGH) mit Sitz in Brüssel. „Eine Ausnahme von diesem Verbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden kann nur gewährt werden, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist“, heißt es in der Begründung der Rechtssache C-601/22
Tiroler Landesregierung genehmigte Tötung eines Wolfs
Die Tiroler Landesregierung hatte per Bescheid die Tötung eines Wolfs genehmigt, der rund 20 Schafe auf Weideland gerissen hatte. Mehrere Tierschutz- und Umweltorganisationen bekämpften den Bescheid vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Wölfe, so heißt es nun weiter im Urteil, seien nach der Habitatrichtlinie streng geschützt. Daher ist es grundsätzlich verboten, sie zu bejagen. Angesichts der Entwicklung der Wolfspopulation in Österreich und der Tatsache, dass für einige Mitgliedstaaten Ausnahmen gelten, zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Gültigkeit dieses Verbots und hat daher den Gerichtshof hierzu befragt. Für den Fall, dass er das Verbot als gültig ansehen sollte, ersucht es den Gerichtshof, die Voraussetzungen zu erläutern, unter denen eine Ausnahme von diesem Verbot und damit die Genehmigung der Tötung eines Exemplars zulässig sind. Der Gerichtshof stellt fest, „dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte“.
Bedingungen für Ausnahmen vom Jagdverbot
Österreich habe beim EU-Beitritt 1995 keine Einwände geäußert und sei, so wie alle anderen, an das Berner Übereinkommen gebunden. Eine Ausnahme vom Jagdverbot könne nur dann gegeben sein, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind: Die Wolfspopulation muss sich sowohl auf lokaler als auch nationaler Ebene in einem „günstigen Erhaltungszustand“ befinden, dazu müsse man sich dessen auch „grenzüberschreitend“ vergewissern – nichts davon sei jedoch der Fall. Eine Ausnahmeregelung darf die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands auf keiner dieser Ebenen beeinträchtigen, ernste Schäden müssen einem bestimmten Tier zuzuordnen sein und es gibt keine anderweitige Lösung.
Die Umweltschutzorganisationen WWF Österreich und ÖKOBÜRO freuten sich über das Urteil. „Das ist eine wichtige Klarstellung: Bei streng geschützten Arten wie dem Wolf gehen gelindere Mittel wie der Herdenschutz vor. Der Abschuss darf nur das letzte Mittel sein“, wird WWF-Artenschutzexperte Christian Pichler in einer Aussendung zitiert.
Gemischte Reaktionen auf das Urteil
Der Bauernbund hingegen sieht sich bestätigt: „Das Urteil besagt, dass die Bundesländer richtig gehandelt haben“, so Bauernbunddirektor David Süß. Auch Rechtsexperte Roland Norer von der Universität Luzern, Autor eines Fachbuchs zu den Rechtsfragen des Wolfsmanagements, und LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger werten die Entscheidung als Bestätigung der bisherigen Länderregelungen zum Wolfsmanagement.