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Janine G. Mordprozess: “Angeklagter agierte wie ein eiskalter Killer”

30.07.2024 • 18:34 Uhr
Janine G. Mordprozess: "Angeklagter agierte wie ein eiskalter Killer"
Die zwei Angeklagten müssen sich nun wegen Mordes, Verleumdung, Unterlassung der Verhinderung einer Straftat und Störung der Totenruhe vorgeworfen. Stiplovsek (7)

Die beiden Angeklagten beschuldigen sich gegenseitig des Mordes an 30-Jähriger Frau in Lustenau. Heute sollen Geschworene entscheiden, wer die Dornbirnerin erwürgt hat.

Für eine kleine Überraschung sorgte der Zweitangeklagte am Dienstag am ersten Tag des Mordprozesses am Landesgericht Feldkirch. Denn der 22-Jährige bezichtigte den 28-jährigen Erstangeklagten auch der schweren Nötigung. Der 22-jährige Lustenauer behauptete erstmals, der 28-Jährige habe ihm damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihm nicht beim Wegschaffen der Leiche helfe. Daraufhin dehnte Staatsanwalt Markus Fußenegger zum Abschluss des ersten Verhandlungstages die Anklage gegen den Erstangeklagten auf schwere Nötigung aus.

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Im Schwurgerichtssaal Feldkirch wird der Mordprozess von Richter Christoph Stadler geleitet. Staatsanwalt Markus Fußenegger, die Verteidiger Matthias Holzmann und Sanjay Doshi , wie auch Privatbeteiligtenvertreter Stefan Denifl haben alle eine wichtige Rolle zu spielen.

Mord, Verleumdung und Störung der Totenruhe

Darüber hinaus wurde der Erstangeklagte wegen Mordes, Verleumdung des Zweitangeklagten mit der falschen Mord-Bezichtigung vor der Polizei und Störung der Totenruhe angeklagt. Demnach soll der zuletzt in Bregenz wohnhafte Arbeitslose am 3. März 2022 in der Lustenauer Wohnung des Zweitangeklagten eine 30-jährige Bekannte erwürgt haben. Danach soll der Vorbestrafte zusammen mit dem Zweitangeklagten den Leichnam im Auto bis nach Bludenz und zurück gefahren haben. Allein soll der Erstangeklagte letztlich die Leiche in einem Graben im Lustenauer Ried abgelegt haben.

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Der Erstangeklagte soll einer Dornbirnern das Leben genommen haben.

Staatsanwalt Fußenegger stützt sich dabei vor allem auf die belastenden Angaben des Zweitangeklagten, auf DNA-Spuren des Erstangeklagten unter vier Fingernägeln der Getöteten und auf ein Tatmotiv. Letzteres bestand nach Ansicht des öffentlichen Anklägers darin, dass die 30-jährige Dornbirnerin von ihm die Rückzahlung des noch offenen Restbetrages aus ihrem privaten Darlehen verlangt habe. Zudem, so Fußenegger, habe der 28-Jährige erst nach fünf Monaten in Untersuchungshaft Angaben gemacht und dabei den Zweitangeklagten als Mörder beschuldigt.

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Der Erstangeklagte habe versucht, der Frau das Genick zu brechen.

Dem vorbestraften Zweitangeklagten wird Unterlassung der Verhinderung einer Straftat und Störung der Totenruhe vorgeworfen. Demnach soll der arbeitslose 22-Jährige beim Erwürgen tatenlos zugesehen und danach beim Wegschaffen der Leiche geholfen haben.

Bestreitung der Vorwürfe

Der Erstangeklagte bestritt die Vorwürfe des Mordes und der Verleumdung und bekannte sich zur Störung der Totenruhe schuldig. Der 28-Jährige sagte, die 30-Jährige habe den 22-Jährigen provoziert. So habe sie zu ihm gesagt, er habe nicht den Mut sich bei jenem Mann zu rächen, der ihn wegen angeblicher Drogenschulden am Vortag geschlagen habe. Deshalb habe der Zweitangeklagte die Frau erwürgt.

Der Zweitangeklagte behauptet das Gegenteil. Aus dem Nichts habe der Erstangeklagte nach dem gemeinsamen Konsum von Drogen und Alkohol vergeblich versucht, der 30-Jährigen das Genick zu brechen. Danach habe er sie minutenlang gewürgt und erst von ihr abgelassen, als sie tot gewesen sei. „Stirb endlich!“, habe der 28-Jährige während des Würgens gerufen. Der Erstangeklagte habe „agiert wie ein eiskalter Killer“. Er sei skrupellos vorgegangen und habe die Frau „kaltblütig getötet“.

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Der Zweitangeklagte wird Unterlassung der Verhinderung einer Straftat vorgeworfen.

Aus Angst vor dem Gewalttäter und im Schock habe er selbst nicht eingegriffen, gab der Zweitangeklagte zu Protokoll. Ebenfalls aus Angst vor ihm habe er ihm danach beim Abtransport des Leichnams geholfen. Denn der Erstangeklagte habe ihm gedroht, sonst auch ihn umzubringen. Der Zweitangeklagte beantragt deshalb Freisprüche von der Unterlassung der Verhinderung einer Straftat und der Störung der Totenruhe. Verteidiger Sanjay Doshi meinte, seinem Mandanten sei es in der bedrohlichen Situation nicht zumutbar gewesen, sich anders zu verhalten. Sein Klient habe die Dornbirnerin erst am Tatabend kennengelernt und auch darum kein Tatmotiv gehabt.

Die Verteidigung

Ursprünglich wurde auch der 22-jährige Lustenauer wegen des Verdachts des Mordes in U-Haft genommen. Nach zwei Monaten wurde er im Mai 2022 enthaftet, weil nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Innsbruck kein dringender Mordverdacht vorlag.

Gerichtspsychiater Reinhard Haller sagte, die beiden Angeklagten seien Drogenabhängig und wegen ihres Rauschgift- und Alkoholkonsums zur angeklagten Tatzeit eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen.

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Beide Angeklagten sind laut Gerichtspsychiater nur eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen.

Der Zeugenstand

Vier Zeugen wurden am Dienstag befragt. Zwei Zeugen gaben an, der Zweitangeklagte habe ihnen am 4. März 2022 anvertraut, der Erstangeklagte habe in seiner Wohnung jemanden umgebracht. Die Zeugen sagten, sie hätte das gar nicht glauben können. Die Leiche wurde erst am 5.3.2022 gefunden.

Die Tante der 30-Jährigen sagte als Zeugin, sie sei wegen der unregelmäßigen Darlehensrückzahlungen im Februar bei einem Treffen ihrer Nichte mit dem Erstangeklagten in Dornbirn mit dabei gewesen. Sie selbst habe ihm mit einer Anzeige gedroht. Daraufhin habe der Erstangeklagte gesagt, sie würden schon sehen, was dann passieren würde. Der Erstangeklagte bestreitet das Treffen.

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Die Zeugin gab auch zu Protokoll, am 2.3.2022 habe ihre Nichte zu ihr gesagt, sie werde sich an jenem Tag noch einmal mit dem Erstangeklagten treffen und ihn dabei ultimativ zu Rückzahlungen auffordern.

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Die Zeugenaussage der Tante des Opfers war heute von besonderem Interesse.

Verteidiger Matthias Holzmann meint, der Erstangeklagte habe kein Tatmotiv, weil er regelmäßig Rückzahlungen getätigt habe. Zudem habe es wegen des Darlehens keinen Streit gegeben. Die DNA-Spuren des Erstangeklagten unter den Fingernägeln der Frau erklärte der Innsbrucker Anwalt mit dem stundenlangen gemeinsamen Feiern. Auch die DNA-Spur des Zweitangeklagten sei unter einem Fingernagel der 30-Jährigen gefunden worden. „Für meinen Mandanten geht es in dem Prozess um Sein oder Nicht-Sein“, sagte Holzmann zu den Geschworenen.