Vorbestrafter von Gewalt und zwei Einbrüchen freigesprochen

Kein Nachweis dafür, dass Vorbestrafter seine Frau geschlagen und am Arbeitsplatz Geld gestohlen hat.
Von den Anklagevorwürfen des zweifachen Einbruchsdiebstahls und der Körperverletzung wurde der mit sieben Vorstrafen belastete Angeklagte in seiner Abwesenheit am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Das Urteil von Richter Theo Rümmele ist rechtskräftig. Denn die Staatsanwältin verzichtete auf Rechtsmittel. Für den Fall eines Schuldspruchs hätte der Strafrahmen bis zu drei Jahre Gefängnis betragen.
Dem die Tatvorwürfe bestreitenden 51-Jährigen, der fünf einschlägige Vorstrafen hat, konnte nach Ansicht des Richters nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.
Einbruch in Bäckerei
In einem der zwei Strafanträge wurde dem Angeklagten vorgeworfen, er habe als damaliger Mitarbeiter einer Bäckerei im Verkaufsgeschäft im Bregenzer Landeskrankenhaus bei zwei Einbrüchen mit einem widerrechtlich verwendeten Schlüssel insgesamt 3850 Euro aus einer Handkassa gestohlen.
Der Geschäftsführer der Bäckerei sagte als Zeuge, der Täter auf den Bildern der Überwachungskamera sehe aus wie der angeklagte Ex-Mitarbeiter. Er sei sich da aber nicht sicher. Er wisse nicht, ob der Angeklagte zu den Tatzeiten über einen Schlüssel für das Bäckereigeschäft verfügt habe oder nicht.
Es gebe keine unmittelbaren Tatzeugen, und es sei ungeklärt, ob der Angeklagte über einen Schlüssel verfügt habe, sagte der Richter.
Vorwurf der Körperverletzung
Im anderen Strafantrag wurde der Angeklagte verdächtigt, seine Frau geschlagen und sie dabei leicht verletzt zu haben. Die Zeugin machte vor Gericht von ihrem Recht Gebrauch, als Gattin nicht mehr auszusagen. Deshalb durften ihre belastenden polizeilichen Angaben in der Gerichtsverhandlung nicht verwertet werden.
Der Angeklagte sagte, er habe seine Frau nie geschlagen. Sie habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Die Verletzungen ließen sich nicht zuordnen, meinte der Strafrichter.