Urteil bestätigt: Morddrohung gegen Kindesmutter

Morddrohungen des Vorbestraften gegen Ex-Freundin. Berufungsgericht beließ es bei teilbedingter Haftstrafe von zwölf Monaten, die von Staatsanwaltschaft bekämpft wurde.
Mehrfach drohte der geständige Angeklagte seiner Ex-Freundin damit, sie umzubringen. Mit Morddrohungen versuchte er demnach, die Mutter des gemeinsamen Kindes dazu zu zwingen, ihm Besuchskontakte zur gemeinsamen Tochter zu ermöglichen.
Zudem riss der 27-Jährige nach den gerichtlichen Feststellungen in der Wohnung seiner früheren Freundin im Bezirk Bludenz Türen heraus und warf dort Einrichtungsgegenstände herum. Des Weiteren besaß der türkischstämmige Mann dem Urteil zufolge trotz des über ihn verhängten Waffenverbots unerlaubterweise eine Schreckschusspistole.
Urteil und Strafmaß
Wegen versuchter schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und unerlaubten Waffenbesitzes wurde der mit zwei einschlägigen Vorstrafen belastete Untersuchungshäftling am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil vier Monate. Acht Haftmonate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch bekämpfte die ihrer Ansicht nach zu milde Sanktion für den einschlägig vorbestraften Angeklagten mit einer Strafberufung. Das Oberlandesgericht Innsbruck hielt aber in der Berufungsverhandlung die erstinstanzliche teilbedingte Freiheitsstrafe für ausreichend. Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wurde keine Folge gegeben. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Der Angeklagte akzeptierte das Feldkircher Ersturteil.
Berufungsverhandlung und Strafberufung
Mildernd gewertet wurden das Geständnis, die Alkoholisierung zu den Tatzeiten und der Umstand, dass es bei der schweren Nötigung beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkten sich die zwei einschlägigen Vorstrafen ebenso aus wie die Tatwiederholungen und die Taten gegen eine Angehörige.
Der Angeklagte muss seiner Ex-Freundin 1500 Euro als Schadenersatz bezahlen und für die beschädigten Türen 2000 Euro. Der Feldkircher Strafrichter Theo Rümmele erteilte dem 27-Jährigen diese Weisungen: Der Angeklagte muss sich einem Antigewalttraining unterziehen und Bewährungshilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss er einen Abstand von mindestens 100 Metern zu seiner Ex-Freundin halten und darf sie nicht kontaktieren. Bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen müssten auch die bedingten acht Haftmonate verbüßt werden.