Allgemein

Unfälle mit gestohlenen Autos: Gefängnisstrafen

19.11.2024 • 17:11 Uhr
ABD0021_20180303 – DRESDEN – DEUTSCHLAND: 02.03.2018, Sachsen, Dresden: Neu- und Gebrauchtwagen stehen bei einem AutohŠndler nebeneinander. Nach dem Urteil zu mšglichen Diesel-Fahrverboten rechnen Branchen-Experten mit weiteren PreisnachlŠssen fŸr Neuwagen. (zu dpa: “Studie: Drohende Diesel-Fahrverbote heizen Auto-Rabatte an” vom 03.03.2018) Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++. – FOTO: APA/dpa-Zentralbild/Sebastian Kahnert
Symbolbild/APA/dpa-Zentralbild/Sebastian Kahnert

Zwei vorbestrafte Einbrecher stahlen Autohändlern zwei Pkw und verursachten damit Unfälle.
 

Die beiden geständigen Arbeitslosen brachen Ende Juli in Dornbirn bei Fahrzeughändlern Schlüsselkästen auf und stahlen so zwei Autos. Bei einem dritten Einbruch blieb es beim Versuch. Mit den entwendeten Autos verursachten die Einbrecher Unfälle. Dabei entstand bei einem Pkw mit dem Zweitwert von 30.000 Euro ein Totalschaden.

Gefängnisstrafe

Wegen gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls wurden die über Hafterfahrung verfügenden einschlägig Vorbestraften am Dienstag am Landesgericht Feldkirch jeweils zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Urteil von Richter Marco Mazzia gegen den von Heinz Koller verteidigten 41-jährigen Vorarlberger ist rechtskräftig. Der von Rupert Manhart verteidigte 32-jährige Pole nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Staatsanwalt Manfred Melchhammer verzichtete jeweils auf Rechtsmittel. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

Trotz Vorstrafen mildes Urteil

Der Erstangeklagte aus Dornbirn hat 15 Vorstrafen, der Zweitangeklagte aus Polen sieben. Angesichts der Vorstrafen seien die Strafen milde ausgefallen, sagte Richter Mazzia in seiner Urteilsbegründung. Der Pole wurde im Mai in Deutschland aus dem Gefängnis entlassen. Beim Dornbirner Bahnhof lernte er den 41-jährigen Dornbirner kennen.

Straftat unter Alkoholeinfluss

Die Angeklagten sagten, sie seien bei den Taten alkoholisiert gewesen. Sie hätten ein Alkoholproblem. Die Alkoholisierung sei nicht mildernd zu werten, weil die Angeklagten schon in der Vergangenheit wegen Straftaten verurteilt worden seien, die sie unter Alkoholeinfluss begangen hätten, merkte der Strafrichter an. Die Angeklagten hätten daher gewusst, dass sie berauscht zur Begehung von Straftaten neigen.

Verteidiger Manhart argumentierte vergeblich damit, die Angeklagten hätten die gestohlenen Autos nicht behalten wollen, sondern nur unbefugt in Gebrauch genommen und beschädigt. Deshalb betrage die Strafdrohung nur bis zu zwei Jahre Haft.