Für Dealer gehalten: Freigesprochen

Richterin ging nicht davon aus, dass unbescholtener 24-Jähriger Ecstasy bestellt und verkauft hat.
Verteidiger Matthias Kucera argumentierte erfolgreich mit einer Verwechslung. Der von ihm vertretene Zweitangeklagte sei nicht derjenige mit einem bestimmten Spitznamen, der beim Erstangeklagten Ecstasy aus dem Darknet geordert, von ihm übernommen und dann verkauft haben soll. Im Zweifel wurde der unbescholtene 24-Jährige am Landesgericht Feldkirch von dem angeklagten Verbrechen des Suchtgifthandels rechtskräftig freigesprochen.
Verurteilt
Der unbescholtene Erstangeklagte wurde wegen Suchtgifthandels und anderer Delikte rechtskräftig zu 15 Monaten Haft verurteilt, bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft. Der von Andrea Concin verteidigte Drogenkonsument muss die Haftstrafe aber nicht verbüßen, wenn er sich einer Drogentherapie unterzieht. Der geständige 24-Jährige hat 1630 Gramm Ecstasy im Darknet bestellt und sich aus dem Ausland schicken lassen. 1600 Gramm Ecstasy und 10 Gramm Speed hat er verkauft.
Falschgeld
Zudem hat der junge Mann aus dem Bezirk Bregenz 1000 Euro Falschgeld über Telegram verkauft und gefälschte Ergebnisse von Coronatests besessen. Angeklagt war der Besitz von 22.000 Euro Falschgeld für den Weiterverkauf. Richterin Magdalena Rafolt ging jedoch im Zweifel davon aus, dass der 24-Jährige tatsächlich für verkauftes Ecstasy mit Falschgeld bezahlt worden ist. Erst bei der Hausdurchsuchung durch die Polizei habe ihr Mandant erfahren, dass es sich dabei nicht um echtes Geld handelt, sagte Verteidigerin Concin.
Beitrag zum Suchtgifthandel
Schicken ließ der Erstangeklagte seine fünf Pakete mit Ecstasy an die Vorarlberger Adresse der deutschen Drittangeklagten. Über die unbescholtene 23-Jährige, die über den Inhalt der Pakete informiert war, wurde wegen ihres Beitrags zum Suchtgifthandel (nicht rechtskräftig) eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Auch die Drogenkonsumentin nimmt Therapie statt Strafe in Anspruch.