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Geldstrafe: AMS um 23.000 Euro betrogen

22.03.2023 • 14:12 Uhr
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu Unrecht bezogen <span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu Unrecht bezogen Klaus Hartinger

Während der 57-Jährige vom AMS in Österreich Arbeitslosengeld bezog, lebte er in Deutschland. Die Anklage erfolgte wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs.

Wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs wurde der unbescholtene Angeklagte in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1680 (420 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 1120 Euro. 560 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das milde Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer ist rechtskräftig.

Wohnte nicht in Österreich

Der dazu geständige Angeklagte bezog zwischen 2020 und 2021 in Österreich zu Unrecht 23.000 Euro an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Deutsche gab vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) wahrheitswidrig an, er habe damals in Österreich gewohnt. Er gab vor Gericht zu, in jenem Zeitraum in Deutschland gelebt zu haben. Bis 2016 hat er in Vorarlberg als Bankangestellter gearbeitet.

Freigesprochen wurde der von Andrea Concin verteidigte Angeklagte im Zweifel vom Vorwurf, er habe sich mit falschen Angaben über seinen Wohnsitz schon seit 2016 vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und Notstandshilfe betrügerisch erschlichen, bis 2019 im Ausmaß von 36.000 Euro. Weil es nach Ansicht des Schöffensenats keine Beweise dafür gab, dass der Angeklagte bereits 2016 seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt hat.

AMS um 59.000 Euro betrogen

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde dem 57-Jährigen vorgeworfen, das Arbeitsmarktservice zwischen 2016 und 2021 um 59.000 Euro betrogen zu haben.

Der Schöffensenat gab dem Antrag von Verteidigerin Andrea Concin statt und schloss einen Schöffen wegen möglicher Befangenheit von der Verhandlung aus. Denn ein Zeuge hatte nach seiner Befragung dem Laienrichter einen schönen Gruß an den Sohn ausgerichtet. In einem früheren Schöffenprozess wurde dem Antrag der Rechtsanwältin auf Ausschluss einer sich voreingenommen äußernden Schöffin Folge gegeben.