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Millionenerbe rückt
Wohnung nicht heraus

25.07.2023 • 14:05 Uhr
Am Dienstag fand am Landesgericht die letzte Verhandlung im Fall statt. <span class="copyright">Hartinger</span>
Am Dienstag fand am Landesgericht die letzte Verhandlung im Fall statt. Hartinger

Bekannter erbte von vermögender Frau viel, weil ihr späteres Testament ungültig war.

Die über ein Millionenvermögen verfügende Pensionistin machte in ihrem Testament vom Februar 2017 einen Bekannten zum Alleinerben. Dabei vermachte sie einem Nachbarn für seine Betreuungsdienste eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Unterländerin überlegte es sich im selben Jahr anders, setzte in ihrem neuen Testament vom August 2017 ihre Schwester als Alleinerbin ein und beließ es beim Vermächtnis für ihren Nachbarn.

Im Alter von 93 Jahren starb die betagte Frau 2018. Danach stritten ihr Bekannter und ihre Schwester jahrelang vor Gericht, wer nun allein erben darf. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied 2020 in letzter Instanz, dass das spätere Testament vom August 2017 wegen eines Formfehlers ungültig ist. Weil zwei der drei Testamentszeugen auf dem fremdhändigen Testament nicht handschriftlich anmerkten, dass sie Zeugen sind. Damit wurde das frühere Testament vom Februar 2017 für gültig erklärt. Der Bekannte der Verstorbenen, der nach ihrem letzten Willen nichts erben sollte, wurde doch zu ihrem Alleinerben. Erst vier Jahre nach ihrem Tod konnte das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen werden.

Nachbar klagt

Der Alleinerbe weigerte sich, das Vermächtnis anzuerkennen. Deshalb wurde er im April 2023 vom Nachbarn der Erblasserin, die ihm die Wohnung vermacht hatte, geklagt. Im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch mit dem Streitwert von 274.000 Euro fand am Dienstag die letzte Verhandlung statt. Richter Thomas Hofer urteilt nun zuerst schriftlich über die behauptete Verjährung. Dabei geht es um die strittige Frage, wann bei einem Vermächtnis die dreijährige Verjährungsfrist beginnt. Dazu liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Der Beklagte meint, die Vermächtnisklage sei verjährt und hätte während der ersten drei Jahre seit dem 2018 erfolgten Tod der Erblasserin eingebracht werden müssen. Klagsvertreter Christoph Eberle hingegen geht von keiner Verjährung aus, weil die Frist dafür erst mit dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens begonnen habe. Andernfalls müsse jener Notar haften, der seinem Mandanten während des Verlassenschaftsverfahrens als Gerichtskommissär nicht über die Verjährung aufgeklärt habe. Eberle hält das Verhalten des Beklagten für moralisch unverständlich: Der Millionenerbe verzichte nicht einmal auf die kleine Wohnung im Wert von rund 300.000 Euro.