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„Cobra“ stürmte zwei falsche Wohnungen

25.08.2023 • 23:00 Uhr
<span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Klaus Hartinger

Republik haftet gegenüber Mann aus erster Wohnung dem Grunde nach für Schäden, und bezahlte Frau aus zweiter Wohnung 5000 Euro, so ein nicht rechtskräftiges Urteil.

Auf der Suche nach einem wegen häuslicher Gewalt Tatverdächtigen drangen Polizisten des Einsatzkommandos „Cobra“ nach einem Notruf am 25. Jänner 2021 nach Mitternacht in einer Wohnanlage im Leiblachtal zunächst irrtümlich in zwei falsche Wohnungen ein. Daraufhin klagten die beiden betroffenen Mieter der Wohnungen am Landesgericht Feldkirch die Republik Österreich als Dienstgeberin der Bundespolizisten auf Schadenersatz.

Traumatisierte Bewohnerin

Traumatisierte Bewohnerin. Die Mieterin in der zweiten Wohnung wurde nach Angaben ihres Anwalts Daniel Wolff traumatisiert und musste psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Wie berichtet, endete ihr Zivilprozess mit einem Vergleich und damit ohne Urteil. Demnach bezahlte die Republik der 60-jährigen Frau 5000 Euro.


Zuvor brachen die Cobra-Beamten bei dem Vorfall versehentlich eine andere Wohnung auf. Der damals 27-jährige Bewohner aus Syrien sei dadurch retraumatisiert worden, sagt sein Anwalt Florin Reiterer. Der Kläger fordert 20.000 Euro und die Haftung für allfällige künftige Schäden.

Mit Revolver gedroht. Zivilrichterin Sieglinde Stolz urteilte nun, die Republik habe dem Grunde nach zu haften. Weil das Vorgehen der Polizisten rechtswidrig, schuldhaft und unvertretbar gewesen sei. Über das Ausmaß der Schadenersatzzahlung wurde noch nicht entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpft werden.


Eine junge Frau hatte sich im Badezimmer einer Wohnung eingeschlossen und mangels Telefonverbindung per Instagram-Messenger einer Freundin berichtet, ihr Freund habe einen Revolver in die Hand genommen, ihr gedroht, sie umzubringen, und versuche, die Badezimmertür aufzubrechen. Die Freundin alarmierte die Polizei und gab nach den gerichtlichen Feststellungen irrtümlich durch, die Wohnung in der verschachtelten Wohnanlage befinde sich im obersten Stockwerk. Tatsächlich befand sich die Wohnung aber in der Etage darunter.

Stockwerk richtig angegeben

Die Anruferin habe aber den Standort der Wohnung im Stockwerk richtig angegeben, so das Urteil. An diese Richtungsangabe habe sich die Polizei aber nicht gehalten. Das sei der Polizei zum Vorwurf zu machen.
Der Klagsvertreter Reiterer wies darauf hin, dass der Tatverdächtige amtsbekannt gewesen sei. Polizisten hätten ihn in den Monaten vor dem nächtlichen Vorfall schon mehrfach in seiner Wohnung aufgesucht, ergänzt er.