Wieder alkoholisiert: Radfahren verboten

Nach dritter BH-Geldstrafe für betrunkenen Radfahrer, der Verkehrssicherheit gefährdet: Landesverwaltungsgericht verringerte Verbot fürs Radfahren auf acht Monate.
Bereits drei Mal wurde der Mann aus dem Bezirk Dornbirn seit 2017 wegen Radfahrens im alkoholisierten Zustand von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen belegt. Demnach wurde er beim Heimfahren mit seinem E-Bike 2017 von der kontrollierenden Polizei nach einer Veranstaltung mit 1,1 Promille erwischt, 2020 nach einer Grillparty mit 1,2 Promille und 2022 nach einem Konzert mit 1,4 Promille. Bestraft wird das Radfahren ab 0,8 Promille.
Regelung
Daraufhin verbot die Vorarlberger Landesregierung ihm im Jänner 2022 das Radfahren für zwölf Monate, mit aufschiebender Wirkung. Der Bescheid stützte sich auf Paragraf 59 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dabei geht es um das „Verbot des Lenkens von Fahrzeugen“. Die Regelung sieht unter anderem vor, dass das Lenken von Fahrzeugen, für die wie beim Radfahren keine besondere Berechtigung notwendig ist, wegen der Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr nach wiederholten einschlägigen Bestrafungen befristet oder unbefristet zu verbieten ist.
Bescheid bekämpft
Der Radfahrer bekämpfte den Bescheid der Landesregierung mit einer Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der Beschwerde teilweise Folge. Das Gericht in Bregenz setzte die Dauer des Radfahrverbots auf acht Monate herab, gültig ab der Zustellung der Entscheidung, die allerdings nicht rechtskräftig ist. Der Richter erklärte eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig. Weil offenbar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, nach welchen Grundsätzen die Dauer eines Fahrverbots zu bemessen sei.
Das Landesverwaltungsgericht orientierte sich an den Kriterien für eine Führerscheinabnahme nach dem Führerscheingesetz. Zu berücksichtigen seien somit die Verwerflichkeit des Fehlverhaltens im Straßenverkehr, die Gefährlichkeit der äußeren Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verkehrsverhalten während dieser Zeit. Der Richter verringerte die Verbotsdauer wegen des Wohlverhaltens im Straßenverkehr seit dem jüngsten Vorfall um vier Monate.
Behauptung
Unberücksichtigt blieb die Behauptung des Beschwerdeführers, er müsse sein Unternehmen schließen, wenn er mit seinem E-Bike nicht mehr fahren dürfe, da er über kein Auto verfüge. Denn das habe mit der Frage der Gefährdung des Straßenverkehrs nichts zu tun, merkte das Landesverwaltungsgericht an.