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Tierquälerei: Hund wieder misshandelt

02.10.2023 • 18:03 Uhr
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(C) HARTINGER (SYMBOLBILD)

Geldstrafe und bedingte Haftstrafe für vorbestraften 65-Jährigen, der seinem Hund wuchtige Tritte versetzte.

Der wegen Tierquälerei vorbestrafte Angeklagte hat nach den gerichtlichen Feststellungen seinen Belgischen Schäferhund neuerlich misshandelt. Wegen Tierquälerei wurde der 65-jährige Pensionist am Montag am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von zwei Monaten und einer dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1500 Euro (300 Tagessätze zu je 5 Euro) verurteilt. Zudem hat der Feldkircher 720 Euro aus der Vorstrafe nun doch zu bezahlen.

Der Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle waren mit dem Urteil von Richter Martin Mitteregger einverstanden. Es ist aber nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hat und deshalb automatisch drei Tage Bedenkzeit erhielt. Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht sieben Monaten Haft.

Augenzeugen: Hund getreten

Nach Ansicht des Strafrichters hat der Angeklagte am 3. April in Feldkirch seinem Hund zwei wuchtige Tritte versetzt. Damit reagierte der Hundehalter darauf, dass sein nicht angeleinter Schäferhund einen angeleinten Dackel gebissen hatte.
Zwei Frauen, die mit dem Dackel spazierten, sagten vor Gericht als Zeuginnen, der Vorfall habe sie traumatisiert.

Der Angeklagte wurde bereits 2020 am Landesgericht rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt, zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2520 Euro (280 Tagessätze zu je neun Euro) verurteilt. Davon betrug der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 1800 Euro. Die restlichen 720 Euro wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Hund bekam Schläge im Auto

Demnach hat er im September 2019 nach einem Vorfall mit einem anderen Hund seinen Schäferhund in sein Auto geworfen und das Tier dann im Fahrzeug mit der flachen Hand geschlagen.

Richter Mitteregger sagte am Montag, weil der Angeklagte nun keinen Hund mehr habe, sei eine zu verbüßende Haftstrafe nicht notwendig.