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Preisminderung für mangelhaften Teich

08.02.2024 • 23:00 Uhr
Preisminderung für mangelhaften Teich
Der Streitwert betrug 26.000 Euro (Symbolbild) Shutterstock

Einigung in Zivilprozess: Hersteller von Schwimmteich ­bezahlt als Preisminderung 13.500 Euro zurück.

Mängel weist nach Ansicht der beiden Gerichtssachverständigen der erstellte Schwimmteich bei einem Wohnhaus im Oberland auf. Im Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch einigten sich die Streitparteien am Donnerstag auf einen Vergleich.

Die gütliche Einigung sieht vor, dass der beklagte Ersteller des Schwimmteichs dem klagenden Kunden als Preisminderung 13.500 Euro zurückbezahlt. Des Weiteren hat der beklagte Handwerker weitere rund 13.000 Euro an Prozesskos­ten zu übernehmen. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgegolten.

Widerrufsrecht

Der gerichtliche Vergleich wurde bedingt abgeschlossen und kann noch bis 23. Februar widerrufen und für ungültig erklärt werden. Sollte ein Widerruf erfolgten, müsste der Zivilprozess fortgesetzt und mit einem Urteil beendet werden. Weil die Streitparteien noch die Zustimmung ihrer jeweiligen Rechtsschutzversicherung einholen müssen, war nur ein Vergleich mit einer Ausstiegsklausel möglich.

Vorwürfe und Gegenargumente

Bei dem erstellten Schwimmteich handelt es sich um eine Zwischenform aus Naturteich und Schwimmbad. Die Wasserqualität sei derart mangelhaft gewesen, dass er in seinem neuen Schwimmteich vier Jahre lang nicht schwimmen habe können, sagte der anwaltlich von Stefan Hämmerle vertretene Kunde. Die Herstellungskosten für den Teich beliefen sich angeblich auf rund 38.000 Euro.

Der beklagte Hersteller erwiderte, der Kunde habe die Wasserpumpe falsch bedient. Nur deshalb sei es zu Problemen gekommen. Beklagtenvertreter Clemens Achammer merkte an, der Kläger habe inzwischen die Liegenschaft mit dem Wohnhaus und dem Schwimmteich um 1,7 Millionen Euro verkauft.

Streitwert

Der Streitwert in dem Zivilprozess betrug 26.000 Euro. Die Zivilrichterin berichtete am Ende der Verhandlung, für Vergleiche geeignete Verfahren würden nun vermehrt sogenannten Vergleichsrichtern zugeteilt werden. Sie zähle nicht dazu.