Versuchter Missbrauch im Chat: Haftstrafe

22-Jähriger wünschte sich von Zwölfjähriger beim Chatten mit dme Handy vergeblich Onanievideo und ließ sich von ihr Nacktfotos schicken.
Wegen des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen wurde der mit sechs Vorstrafen belastete Angeklagte am Dienstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Hinzu kommen sieben Haftmonate aus einer offenen einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2019. Damit beträgt die Gesamtstrafe 22 Monate Gefängnis.
Bedenkzeit
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Christoph Stadler ist nicht rechtskräftig. Denn der von Martin Sam verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Der Strafrahmen belief sich auf ein bis zehn Jahre Gefängnis. Das Gericht sah davon ab, den arbeitslosen 22-Jährigen auch sechs offene Haftmonate aus einer anderen Vorstrafe verbüßen zu lassen.
Der damals 18-jährige Angeklagte aus dem Bezirk Bludenz hat nach den gerichtlichen Feststellungen im September 2020 beim Chatten mit seinem Smartphone eine Zwölfjährige vergeblich dazu aufgefordert, ihm ein Video vom Onanieren zu schicken. Demnach hat der junge Erwachsene das unmündige Mädchen zudem mit Erfolg dazu verleitet, ihm ein Nacktfoto von ihrem unbekleideten Intimbereich zu übersenden.
Unglaubwürdige Behauptungen
Die Chatnachrichten seien auf dem Handy des Angeklagten sichergestellt worden, sagte Richter Stadler in seiner Urteilsbegründung. Die Angaben des Angeklagten seien unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Der Angeklagte sagte vor Gericht, er könne sich an den Chat mit dem Mädchen nicht erinnern. Ein unbekannter Täter habe mit seinem Handy die Chatnachrichten verfasst. Verfahrenshelfer Sam beantragte im Zweifel einen Freispruch.
Vorstrafen ausgewirkt
Mildernd wertete der Schöffensenat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des von einem Erwachsenenvertreter betreuten Angeklagten, das Alter von unter 21 Jahren zur Tatzeit und den Umstand, dass es teilweise bei Versuchen geblieben war. Erschwerend wirkten sich die Vorstrafen, der rasche Rückfall sechs Monate nach einer Verurteilung und das Vorliegen von mehreren Straftaten aus.
Richter Stadler merkte an, möglicherweise werde der Angeklagte schon nach elf Monaten vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden, sollte das Urteil rechtskräftig werden.