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Filialleiterin zweigte in zwei Geschäften Einnahmen ab

25.04.2024 • 13:02 Uhr
Filialleiterin zweigte in  zwei Geschäften Einnahmen ab
Filialleiterin zweigte Geld ab, unter anderem in einem Modegeschäft. Shutterstock

Geldstrafe und bedingte Haftstrafe für unbescholtene Ex-Filialleiterin, die 25.000 Euro veruntreut haben soll

Gleich in zwei Geschäften von unterschiedlichen Arbeitgebern im Bezirk Bludenz hat die damalige Filialleiterin nach den gerichtlichen Feststellungen im Vorjahr hintereinander insgesamt rund 25.000 Euro veruntreut.

Wegen Veruntreuung wurde die unbescholtene Arbeitslose am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Die veruntreuten Beträge hat die 42-Jährige zurückzuzahlen.

Weitere Taten nach Arbeitgeberwechsel

Die dazu geständige Filialleiterin hat im Juni 2023 in einem Handelswarengeschäft rund 9900 Euro aus vier Tageslosungen abgezweigt. Danach hat die Alleinerzieherin den Arbeitgeber gewechselt und war Filialleiterin in einem Modegeschäft. Dort hat die in Bosnien geborene Österreicherin nach Ansicht von Richter Alexander Wehinger zwischen Oktober und November 2023 insgesamt 15.870 Euro aus drei Wochenlosungen veruntreut.

Die Angeklagte bestritt den Vorwurf, auch im zweiten Geschäft Einnahmen veruntreut zu haben. Sie sagte, auch ihre Arbeitskolleginnen hätten Zugriff auf den Tresor mit den Einnahmen gehabt. Sie sei in dem Job überfordert gewesen und habe manchmal vergessen, Einnahmen bei der Bank abzugeben.

Von Schuld überzeugt

Richter Wehinger war aber aufgrund verschiedener Indizien von ihrer Schuld überzeugt. Das etwa deshalb, weil erst rasch nach ihrer Anstellung Geld verschwunden sei. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die angeklagte Filialleiterin gleich die Weitergabe von drei Wochenlosungen vergessen habe.

Das Urteil, mit dem die Angeklagte einverstanden war, ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwältin Claudia Buss-Gerstgrasser nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht sieben Monaten Haft.