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Neuerlich gewalttätig: Sechs Monate Haft

21.05.2024 • 08:00 Uhr
Neuerlich gewalttätig: Sechs Monate Haft
hartinger (symbolbild)

Vorbestrafter 24-Jähriger schlug mit Schreckschusspistole zu. Berufungsgericht bestätigte Urteil des Bezirksgerichts.

Wegen Körperverletzung und nach dem Waffengesetz wurde der vorbestrafte Angeklagte zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. In der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn bestätigt. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Haft oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der 24-Jährige mit dem Knauf seiner Schreckschusspistole auf einen Widersacher zugeschlagen. Der Türke besaß die Pistole trotz eines über ihn verhängten Waffenverbots.

Vier einschlägige Vorstrafen

Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin und Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte gab der Berufung des Angeklagten keine Folge. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ersturteil nicht bekämpft. Die Strafe habe nicht herabgesetzt werden können, weil der Angeklagte bereits mit vier einschlägigen Vorstrafen belastet sei, sagte Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Besonders ins Gewicht falle dabei die Vorstrafe wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung.

Der Angeklagte hatte 2019 in der Bregenzer Montfortstraße einen 45-jährigen Türken mit drei Messerstichen schwer verletzt. Dafür wurden über ihn rechtskräftig vier Jahre und neun Monate Gefängnis verhängt. Die Anklage lautete sogar auf versuchten Mord. Vier Geschworene stimmten am Landesgericht für versuchten Mord, die anderen vier Laienrichter für absichtliche schwere Körperverletzung. Bei Stimmengleichheit ist zugunsten des Angeklagten vom Delikt mit der geringeren Strafdrohung auszugehen.

Erschwerend hatte das Bezirksgericht im nunmehrigen Verfahren auch die Alkoholisierung des Angeklagten angenommen. Weil er erneut alkoholisiert Straftaten begangen habe. Das sei kein Erschwerungsgrund, sagte Prechtl-Marte. Es sei nur so, dass der Milderungsgrund der Alkoholisierung entfalle.