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Mit Pfefferspray zu Cannabis – im Zweifel zum Freispruch

06.06.2024 • 13:47 Uhr
Angeklagte werden aus Haft vorgeführt Zwei Männer, Jahrgang 2004 und 1988, sollen 2023 mit andern Mittätern sieben Personen in Vorarlberg und Österreich Geld und Wertgegenstände abgenommen haben. Den Opfern wurde am Telefon erklärt, dass ein Polizeibeamter aus Sicherheitsgründen ihre Wertgegenstände in Verwahrung übernehmen würde. Landesgericht, Schwurgerichtssaal
Klaus Hartinger

Gericht ließ offen, ob 20-Jähriger 17-Jährigen mit Pfefferspray besprühte und ihm danach Marihuana raubte.

Von den Vorwürfen des schweren Raubes, der Nötigung und der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage wurde der mit fünf Vorstrafen belastete Angeklagte am Donnerstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Bei einem Schuldspruch hätte der Strafrahmen 1 bis 15 Jahre Gefängnis betragen.

Die Aussagen seien für einen Schuldspruch zu widersprüchlich gewesen, sagte Richterin Sabrina Tagwercher als Vorsitzende des Schöffensenats. Auch die beiden mutmaßlichen Opfer hätten jeweils mehrere Versionen zu Protokoll gegeben. Es müsse offen bleiben, was tatsächlich vorgefallen sei. Im Zweifel sei daher ein Freispruch erfolgt.

In der Anklageschrift wird dem 20-Jährigen zur Last gelegt, er habe am 17. März in Bregenz in der Nähe des Bahnhofs Riedenburg einen 17-Jährigen mit Pfefferspray besprüht und dem Wehrlosen dann mehrere Gramm Cannabis weggenommen. Danach, so die Anklage, habe der Angeklagte den 17-jährigen Cousin des Raubopfers geohrfeigt und ihn damit dazu genötigt, vor der Polizei zu seinen Gunsten falsch auszusagen.

Notwehr

Der von Stefan Harg verteidigte Angeklagte sagte, er habe sich mit dem Pfefferspray in Notwehr verteidigt, weil der 17-Jährige ihn mit einem Messer bedroht habe. Er habe dem 17-Jährigen nichts weggenommen.

Der Angeklagte muss demnächst trotzdem eine Haftstrafe antreten. Der Unterländer wurde in einem anderen Strafverfahren auch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Arbeitslose verstieß aber gegen eine Bewährungsauflage. Denn er hielt wiederholt Termine mit der Bewährungshilfe nicht ein. Deshalb beschloss die zuständige Strafrichterin, dass der junge Mann türkischer Herkunft die Gefängnisstrafe von sechs Monaten doch anzutreten hat.