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BH-Strafe gegen vermeintlichen Corona-Demo-Veranstalter aufgehoben

23.09.2024 • 12:49 Uhr
BH-Strafe gegen vermeintlichen Corona-Demo-Veranstalter aufgehoben
Die meisten Corona-Demonstrationen waren angemeldet. NEUE

Bei nicht angemeldeter Coronademonstration kurzzeitig vorangegangen und Lied angestimmt: Deswegen war Teilnehmer noch nicht Veranstalter, so Landesverwaltungsgericht.

Die BH-Geldstrafe von 70 Euro muss der Beschuldigte nun doch nicht bezahlen. Denn das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab im Juli seiner Beschwerde Folge, hob das erst im Dezember 2023 ergangene BH-Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Entscheidung von Richterin Isabel Vonbank kann noch mit einer außerordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.

Nach Ansicht der Bregenzer Verwaltungsrichterin war der Beschuldigte im Jänner 2022 nicht der Veranstalter einer Demonstration gegen behördliche Coronamaßnahmen. Demnach konnte ihm deshalb auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Versammlung vorschriftswidrig nicht spätestes 48 Stunden davor behördlich angemeldet zu haben.

BH-Strafe

Für die zuständige Bezirks­hauptmannschaft war der Beschuldigte einer der Veranstalter der nicht angemeldeten Demo. Daher wurde über ihn wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz in erster Instanz eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre vier Tage und eine Stunde Arrest gewesen. Die mögliche Höchststrafe wäre 720 Euro gewesen.

Aber das Landesverwaltungsgericht vertrat in zweiter Instanz den Standpunkt, die Unterstützungshandlungen des Beschuldigten bei der Demonstration seien derart geringfügig gewesen, dass daraus nicht geschlossen werden könne, er sei der Veranstalter oder habe eine führende Rolle innegehabt.

Nicht feststellbar, wer Demo veranstaltet hat

Das Verwaltungsgericht in Bregenz stellte fest, dass der Beschuldigte bei der Kundgebung kurzzeitig vorangegangen sei, und dass er ein Lied angestimmt habe, nämlich „Die Gedanken sind frei“. Dass er eine kurze Ansprache gehalten oder zumindest lautstark geäußert habe, die Medien würden wohl berichten, bei der Demonstration mit 60 bis 70 Teilnehmern seien zwölf Nazis durch die Stadt marschiert.All das begründe noch keine Veranstaltereigenschaft, hielt Richterin Vonbank fest. Sie merkte an, es sei nicht feststellbar, wer die Corona-Demonstration veranstaltet habe.

Der Beschuldigte sagte, er habe den Montagsspaziergang nicht veranstaltet. An solchen Demonstrationen habe er wenige Male teilgenommen. Er sei stolz, seinen Enkeln eines Tages zu erzählen, dass er bei den Spaziergängen dabei gewesen sei. Er wäre stolz, wenn er diese organisiert hätte. Er schäme sich fast, dass er es nicht gewesen sei, merkte der Beschuldigte süffisant an.