Zu faul zum Arbeiten: Entschuldigung reichte

Nach Drohung nur 6 von 25 Sozialstunden geleistet. Danach kam 15-Jähriger mit Tatausgleich davon.
Überraschend milde wurde die dem Jugendlichen zur Last gelegte gefährliche Drohung nach Paragraf 107 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs sanktioniert. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch gewährte dem Beschuldigten eine Diversion: Sollte er 25 Stunden an gemeinnütziger Gratisarbeit verrichten, würde das Strafverfahren ohne Anklage eingestellt werden. Der 15-Jährige leistete aber nur sechs Sozialstunden. Daraufhin wurde er doch angeklagt. Damit hatte der Angeklagte mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe und daher mit einer Vorstrafe zu rechnen oder mit zusätzlichen Arbeitsstunden oder zumindest der Verpflichtung, den offenen Rest abzuarbeiten.
In der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch hielt die Jugendrichterin jedoch schon einen Tatausgleich für ausreichend, also eine weitere diversionelle Maßnahme. Auftragsgemäß entschuldigte sich der Angeklagte beim jugendlichen Opfer im Gerichtssaal. Daraufhin stellte die Strafrichterin das Strafverfahren ein. Der von Daniel Wolff verteidigte Angeklagte und die Staatsanwältin waren damit einverstanden.
Auf einem guten Weg
Die Richterin begründete die ungewöhnlich milde Sanktion so: Der Angeklagte befinde sich mittlerweile auf einem guten Weg. Er sei einsichtig und gehe nunmehr wieder zur Schule. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten sechs Arbeitsstunden sei der Tatausgleich eine angemessene Art der Diversionierung. Zudem merkte die Richterin an, die Abschreckung der Allgemeinheit habe bei Straftaten von Jugendlichen im Hintergrund zu stehen.
Der Angeklagte sagte, er sei zu faul gewesen, die gesamten 25 Sozialstunden zu verrichten. Damals sei ihm alles egal gewesen. Das sei inzwischen anders. Im Strafantrag wurde dem 15-Jährigen vorgeworfen, er habe dem anderen Jugendlichen in einem Gruppenchat auf Snapchat in einer Sprachnachricht angedroht, an einem bestimmten Tag zu sterben.