Nach Morddrohungen dennoch freigesprochen

Drohungen des Vorbestraften gegen Freundin der Gattin wurden als straffreie milieubedingte Unmutsäußerungen gewertet.
Nach den gerichtlichen Feststellungen drohte der Angeklagte aus dem Bezirk Feldkirch im Oktober 2024 am Telefon einer Freundin seiner Gattin damit, sie abzustechen und sie umzubringen.
Dennoch wurde der mit vier Vorstrafen belastete Angeklagte in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch vom Vorwurf der gefährlichen Drohung nach Paragraf 107 Absatz 1 des Strafgesetzbuches rechtskräftig freigesprochen.
Rauer Umgangston
Denn die Drohungen wurden als milieubedingten Unmutsäußerungen gewertet. Davon wird dann gesprochen, wenn zwischen dem Drohenden und dem Bedrohten ein rauer Umgangston herrscht. Ist das der Fall, wird nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Drohung nicht ernst gemeint ist.
Beide hätten sich bei dem Streitgespräch mit wechselseitigen Provokationen nichts geschenkt, sagte Richterin Sabrina Tagwercher in ihrer Urteilsbegründung. So habe die 45-jährige Frau den Angeklagten als Einäugigen bezeichnet, der ins Gefängnis gehöre. Der angeklagte Bauarbeiter habe die Freundin seiner Ehefrau etwa als Schlampe und Hure beleidigt, die seinen Schwanz gewollt, aber nicht gekriegt habe.
Der Angeklagte war nach eigenen Angaben wütend, weil er in der bestehenden Ehekrise mit vielen Anrufversuchen bei seiner das Gespräch offenbar verweigernden Gattin gescheitert sei. Ans Telefon habe er nur die Freundin seiner Frau bekommen.
Verurteilung nicht notwendig
Nach dem Beweisverfahren beantragte sogar Staatsanwalt Markus Fußenegger einen Freispruch. Er stufte in seinem Schlussplädoyer die Drohungen als milieubedingte Unmutsäußerungen ein, zu denen der Angeklagte provoziert worden sei. Deshalb sei eine Verurteilung nicht notwendig und rechtlich nicht möglich.
Allerdings bewege sich der Angeklagte auf dünnem Eis, merkte der öffentliche Ankläger an. Denn der 39-Jährige sei einschlägig vorbestraft, wegen Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und auch schon wegen gefährlicher Drohung. Der Bauarbeiter müsse lernen, seine Emotionen zu kontrollieren. Sonst werde er möglicherweise im Gefängnis landen.
In ihrem Strafantrag beantragte die Staatsanwaltschaft Feldkirch den Vollzug von ursprünglich vier bedingten Haftmonaten aus einer Vorstrafe. Wegen des Freispruchs muss die auf Bewährung ausgesetzte Haftstrafe weiterhin nicht verbüßt werden.
Der Angeklagte sagte, man sage viel bei einem Streit. Er bedankte sich für den Freispruch.