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Kindesmissbrauch im Internet: Welche Strafe der Angeklagte (57) erhielt

10.11.2025 • 15:57 Uhr
Kindesmissbrauch im Internet: Welche Strafe der Angeklagte (57) erhielt
57-Jähriger musste sich wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen vor Gericht verantworten. Shutterstock, Hartinger

Mann verleitete Zwölfjährige in sozialem Medium dazu, ihm Videos und Fotos von Selbstbefriedigung und Nacktfotos zu schicken. Teilbedingte Gefängnisstrafe für Unbescholtenen.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen wurde der unbescholtene Angeklagte am Montag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von 18 Monate verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil sechs Monate. Zwölf Monate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Franziska Klammer, mit dem der von Astrid Nagel verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann einverstanden waren, ist rechtskräftig. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis.

Videos und Fotos

Nach den gerichtlichen Feststellungen verleitete der Angeklagte im September 2024 auf Snapchat eine Zwölfjährige dazu, Videos und Fotos anzufertigen, auf denen zu sehen ist, wie sie sich selbst befriedigt, und ihm diese zu schicken. Das wurde strafrechtlich als schwerer sexueller Missbrauch einer Unmündigen gewertet.

Dem Urteil zufolge forderte der 57-Jährige aus dem Bezirk Dornbirn das ihm nur vom Chatten bekannte Mädchen auch dazu auf, ihm Nacktfotos von ihrem Intimbereich zukommen zu lassen. Nach Ansicht des Schöffensenats nahm der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz in Kauf, dass seine Chatpartnerin noch unmündig ist. Demnach teilte das Mädchen dem Angeklagten beim Chatten auf Snapchat zweimal mit, dass sie erst zwölf Jahre alt ist.

Von höherem Alter ausgegangen

Der Angeklagte habe das aber nicht geglaubt und sei auch wegen ihrer Formulierungen in den Chats davon ausgegangen, dass sie zwischen 14 und 17 Jahre alt und damit mündig sei, sagte Verteidigerin Nagel. Deshalb wurde zum Hauptvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ein Freispruch beantragt.

Während der Befragung des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen.

Mildernde und erschwerende Umstände

Mildernd gewertet wurde die Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und die bereits erfolgte Teilschmerzengeldzahlung von 1000 Euro an das Mädchen. Erschwerend wirkte sich das Vorliegen von einem Verbrechen und mehrerer Vergehen aus.

Auch bei sogenannten Distanzdelikten übers Internet ohne körperlichen Missbrauch durch den Täter sei zum Schutz von unmündigen Opfern zumindest ein Teil der Gefängnisstrafe zu verbüßen, sagte Richterin Klammer in ihrer Urteilsbegründung.