Nach vier Weizen und ein paar Glühwein: Frau bedroht, 54-Jähriger angeklagt

Ein 54-Jähriger steht vor Gericht, weil er betrunken eine Frau bedroht haben soll. Im Verhandlungssaal zeigt er sich reumütig.
Auf sein Trinkverhalten angesprochen, antwortet der 54-jährige Angeklagte, er trinke selten. Zuhause habe er keinen Alkohol und wenn er trinke, fahre es entsprechend schnell ein.
Kaum Erinnerungen
Er erzählt: Am 22. November war er mit Freunden am See. Dort trank er vier Weizen, danach gingen sie auf den Weihnachtsmarkt auf ein paar Glühwein. Wie viel er getrunken hat, wisse er nicht mehr.
Auch ansonsten sind seine Erinnerungen lückenhaft. Irgendwann seien zwei Frauen zu ihnen gestoßen. Der Abend nahm eine Wendung, als er im Verlauf des Gesprächs aggressiv wurde. Eine der beiden Frauen habe er schließlich bedroht und angeschrien, sie solle “die Goschen halten”.
Verteidiger Karl Rümmele fragt, ob der Angeklagte jemanden zum Reden gesucht habe. Dieser bejaht. Ob er sich gekränkt gefühlt habe. “Vermutlich schon”, antwortet er diesmal. Trotz bruchstückhafter Erinnerung übernimmt er die volle Verantwortung für sämtliche Vorwürfe aus der Anklageschrift.
Entschuldigung in Abwesenheit
Die beiden Frauen warten als Zeuginnen vor dem Gerichtssaal. Sie wollen nicht eintreten und vor dem Angeklagten aussagen. Als Richterin Lea Gabriel zu den beiden geht, bittet der 54-Jährige um die Chance sich persönlich zu entschuldigen.
Zwar nehmen die Frauen die überbrachte Entschuldigung an, doch den Angeklagten wollen sie nicht mehr sehen. In seinen späteren Schlussworten bedauert der Angeklagte zutiefst, dass er sich nicht persönlich entschuldigen kann. Dem großgewachsenen Mann versagt dabei zwischendurch die Stimme.
Schuldspruch ohne Erschwerungsgrund
Die Richterin verkündet den Schuldspruch und eine Geldstrafe in Höhe von 720 Euro (180 Tagessätze zu vier Euro). Drei Viertel der Strafe sind allerdings bedingt. Eine vom Verteidiger beantragte Diversion sei in diesem Fall nicht möglich.
Als mildernd erachtet wurde die Unbescholtenheit des Mannes, sein reumütiges Geständnis und die starke Alkoholisierung. Erschwerungsgründe liegen keine vor.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung verzichten auf Rechtsmittel. Somit ist das Urteil rechtskräftig.