Über drei Promille, Mord erfunden: Einweisung beantragt

Ein Mann soll in seiner Eifersucht einen Mord erfunden haben. Seine Zurechnungsfähigkeit ist zweifelhaft.
Der Angeklagte (Jahrgang 1981) will nicht aussagen – besser gesagt, er könne es nicht. An die Vorfälle erinnere er sich praktisch nicht mehr. Alkohol, Medikamente, darunter Morphium: “Ich war komplett weggedonnert.”
Es geht um zwei Vorfälle aus dem April. Zuerst habe der Mann versucht, eine Flasche Whiskey zu stehlen. Später habe er der Polizei gegenüber behauptet, den Liebhaber seiner Ex-Freundin ermordet zu haben. Vor den Beamten soll er dann weitere Drohungen gegen den vermeintlichen Liebhaber ausgesprochen haben.
Eifersucht
Der Mord ist erfunden. Als der Angeklagte diese Geschichte erzählte, war er allerdings schwer alkoholisiert. Laut Polizei ergab die Atemalkoholkontrolle über 1,5 Milligramm pro Liter. Das entspricht knapp drei Promille Blutalkohol. Ein Sachverständigengutachten soll klären, ob der Mann zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig war.
Der Sachverständige Reinhard Haller spricht von einem Eifersuchtswahn. Der Angeklagte habe mitunter tatsächlich an den Mord geglaubt. Auf jeden Fall bestehe bei dieser psychischen Erkrankung ein hohes Risiko für zukünftige Gewalttaten. Haller sieht alle Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gegeben. Beim Diebstahl sei der Angeklagte aber zurechnungsfähig gewesen.
Haft und Therapie
Der Angeklagte wird des versuchten Diebstahls und der Tatbegehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Berauschung schuldig gesprochen. Letzteres bezieht sich allerdings auf seine Aussagen auf der Polizeistation. Vom Vorwurf der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung wird er hingegen freigesprochen.
Die Richterin verhängt eine zehnmonatige Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einer Anstalt. Als mildernd erachtet das Gericht, dass Taten teilweise beim Versuch blieben. Erschwerend wirken vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammenkommen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.