“Nicht weggelaufen”: Hitzige Diskussionen um insolventen Bauträger

Im Prozess gegen einen ehemaligen Geschäftsführer dreht sich alles um die Frage, ob dieser grob fahrlässig Gläubigerinteressen beeinträchtigt hat.
Im Gerichtssaal kochen die Emotionen immer wieder hoch. Verteidigung und Privatbeteiligtenvertreter beginnen mehrmals Diskussionen. Die Richterin geht wiederholt dazwischen. Über vier Stunden dreht sich alles um die Buchführung der RSG Wohnbau GmbH. Diese geriet 2022 in Insolvenz. Gläubigerforderungen beliefen sich ursprünglich auf 4,7 Millionen Euro.
Fast 300.000 Euro Forderungen
Der 51-jährige Angeklagte und ehemalige Geschäftsführer sieht sich allein von den drei anwesenden Vertretern von Gläubigern Forderungen von fast 300.000 Euro gegenüber. Zentral ist die Frage, ob er grob fahrlässig gehandelt und somit Gläubigerinteressen beeinträchtigt hat.
Er erklärt die Zuständigkeiten im Unternehmen: Nach dessen Umbenennung in RSG gab es eine Dreierspitze. In dieser sei der Angeklagte für die baulichen Bereiche und die Kunden zuständig gewesen. Die Buchhaltung oblag einem anderen Geschäftsführer. Grundsätzlich erfolgten die Unternehmenstätigkeiten aber in enger Abstimmung zwischen allen dreien. Ende 2021 schieden die anderen beiden als Geschäftsführer aus, waren aber weiterhin Investoren und in Entscheidungsprozesse involviert.
Ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Buchhaltung nicht jener eines idealtypischen Unternehmers entsprochen habe. Der Gutachter selbst habe Daten in teils chaotischer Form erhalten und gesehen, dass Rechnungen nachträglich händisch angepasst wurden.
Martin Mennel, einer der drei anwesenden Privatbeteiligtenvertreter, hinterfragt, ob bei ordentlicher Buchhaltung die Insolvenz nicht vorzeitig erkennbar gewesen wäre. Dies hätte im Umkehrschluss einen “rechtzeitigen” Insolvenzantrag ermöglicht. Die Anwesenden fallen sich bei der Frage immer wieder gegenseitig ins Wort, auch, ob dieser Begründungszusammenhang entscheidend ist. Der Gutachter kann diesbezüglich keine eindeutige Antwort geben.
Zweifel
Die Verteidigung betont, dass eine Steuerberatungskanzlei für eine ordnungsgemäße Buchführung beauftragt wurde. Unzweifelhaft bleibt aber, dass RSG Belege und Rechnungen an diese schicken mussten. Mit Blick auf den Angeklagten weist die Verteidigung auch darauf hin, dass dieser als einziger “nicht weggelaufen” sei. Dieser habe noch ein wichtiges Projekt fertigstellen wollen.
Letztlich verkündet die Richterin einen Freispruch. Das Gutachten habe bestätigt, dass die Insolvenz ohnehin irgendwann eingetroffen wäre. Ein bewusstes Herbeiführen von Schaden gegen die Gläubiger durch die Buchführung bleibt zweifelhaft.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.