Deutschprüfung, falsche Asylkarte und ein unbekannter Bekannter

Die Geschichte eines 28-Jährigen wirft vor Gericht einige Fragen auf. Er soll sich mit einer gefälschten Asylkarte ausgewiesen haben.
Es sieht zunächst danach aus, als ob die Angelegenheit in Abwesenheit des 28-jährigen, somalischen Staatsbürgers verhandelt wird. Mit etwas Verspätung erscheint er doch noch. Er ist unbescholten. Mit einer Verantwortungsübernahme kann er auf eine Diversion hoffen. Doch dies verweigert er lange.
Gefälschte Asylkarte
Dem 28-Jährigen wird vorgeworfen, sich vor einer Deutschprüfung mit einer gefälschten Asylkarte ausgewiesen zu haben. Vor Gericht plädiert er auf nicht schuldig. Das sei ein anderer Mann auf dem Ausweisfoto. Es handle sich um einen Bekannten, den er kurz vor der Prüfung in Wien kennengelernt habe. Er selbst habe bereits mehrere Deutschprüfungen erfolgreich absolviert.
Es folgen Ausführungen, die Richter Elias Klingseis als “unlogisch” bezeichnet. Demnach habe der Unbekannte aus Wien dem Angeklagten geholfen, sich für eine Prüfung in Vorarlberg anzumelden. Der Angeklagte selbst lebt jedoch bereits seit mindestens vier Jahren in Vorarlberg. Laut eigener Aussage habe er jedoch seine Deutschprüfungen immer in anderen Bundesländern absolviert. Warum er überhaupt zu einer weiteren Deutschprüfung antritt, bleibt offen.
Verantwortung
Der Richter erklärt, dass die Möglichkeit einer Diversion bestehe. Verantwortungsübernahme sei jedoch unvermeidlich. Die Geschehnisse müssen sich allerdings nicht bis ins letzte Detail wie im Strafantrag zugetragen haben, sondern im Kern stimmen. Es könne durchaus sein, dass bei der Vorgeschichte etwas blöd gelaufen sei. Dennoch verweist Klingseis darauf, dass der Angeklagte von einer Zeugin am Prüfungstag eindeutig identifiziert wurde.
Schließlich gesteht der 28-Jährige die Vorwürfe. Ihm wird ein Diversionsangebot von 600 Euro unterbreitet. Zusätzlich muss er Verfahrenskosten von 200 Euro übernehmen. Der Angeklagte nimmt das Angebot an. Er will den gesamten Betrag auf einmal überweisen. Sobald die Bezahlung erfolgt ist, wird das Verfahren eingestellt. Hält er die Frist nicht ein, wird dieses neu aufgenommen.