Lokal

Frau kratzte Mann nach Scheidungsverhandlung blutig: Warum er trotzdem Unterhalt zahlen muss

03.09.2026 • 18:00 Uhr
Frau kratzte Mann nach Scheidungsverhandlung blutig: Warum er trotzdem Unterhalt zahlen muss
Nach einem mündlichen Verhandlung in einem Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Bregenz attackierte eine Frau ihren Noch-Ehemann. Hartinger

Eine gescheiterte Ehe, eine versteckte Kamera im Wohnzimmer, Handgreiflichkeiten nach der Scheidungsverhandlung – und schließlich die Frage, ob nach all dem noch Unterhalt zu bezahlen ist. Stoff genug für drei Gerichtsinstanzen.

Im Dezember 2023, kurz nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren, gerieten die damaligen Eheleute zunächst verbal und schließlich auch körperlich aneinander. So ist es in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgestellt. Demnach packte die Frau ihren Mann mit beiden Händen im Hals- und Nackenbereich und krallte ihre langen Fingernägel in seine Haut. Als sich der Mann nach hinten beugte, fügte sie ihm beidseitig am Hals blutende Kratzwunden zu. Die Narben sind laut den gerichtlichen Feststellungen bis heute sichtbar.

Streit um Unterhalt

Im Dezember 2023 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Im Februar 2024 wurde das Urteil rechtskräftig. Einige Monate später verlangte die Frau nachehelichen Unterhalt. Sie forderte 622 Euro monatlich. Der Ex-Mann hielt dagegen und verwies auf die seinerzeitige Attacke. Das Bezirksgericht Bregenz sprach der Frau zunächst nur einen Teil des verlangten Unterhalts zu. Wie der OGH in seiner Entscheidung wiedergibt, wertete das Erstgericht die Attacke zwar als schwere Verfehlung, gleichzeitig berücksichtigte es aber auch das Verhalten des Mannes. Im Wohnzimmer der Ehewohnung hatte er eine Kamera installiert, die von der Frau unbemerkt Video- und Tonaufnahmen machte. Laut den Feststellungen wurde sie damit von August 2022 bis zu ihrem Auszug im Juli 2024 überwacht.

Das Erstgericht stellte den einmaligen körperlichen Angriff dem rund zweijährigen Eingriff in die Privatsphäre gegenüber. Obwohl körperliche Gewalt grundsätzlich schwerer wiege, sah es von einer vollständigen Verwirkung des Unterhalts ab. Zugesprochen wurden der Frau zunächst 184 Euro für August, 186 Euro für September, 187 Euro für Oktober, 191 Euro für November und ab Dezember 214 Euro monatlich. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Berufung

Beide Seiten gingen in Berufung. Das Landesgericht Feldkirch gab dem Rechtsmittel des Mannes gegen den zugesprochenen Unterhalt nicht Folge, jenem der Frau gegen das abgewiesene Mehrbegehren teilweise. Damit wurden ihr 448 Euro für August, 452 Euro für September, 455 Euro für Oktober, 463 Euro für November und ab Dezember 2024 monatlich 509 Euro zugesprochen. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach sah das Berufungsgericht nicht.Bei seiner Beurteilung berücksichtigte das Landesgericht laut OGH die angespannte und konfliktgeladene Situation während des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens, die psychische Angeschlagenheit der Frau und den Umstand, dass es sich um ein einmaliges spontanes Fehlverhalten gehandelt habe. Außerdem habe der Mann zur Eskalation der Situation beigetragen.

Gang zum Obersten Gerichtshof

Der Mann zog daraufhin zum Obersten Gerichtshof. Er wollte erreichen, dass der Unterhaltsanspruch zur Gänze entfällt oder zumindest das Urteil des Bezirksgerichts wiederhergestellt wird. Seine Argumentation lief darauf hinaus, dass körperliche Gewalt unabhängig von ihrer Schwere und den Umständen zur vollständigen Verwirkung des Unterhalts führen müsse. Der OGH stellte zunächst klar, dass körperliche Gewalt eine schwere Eheverfehlung darstellt. Für die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts müsse die Verfehlung aber besonders schwer wiegen. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie „so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist“. Das Berufungsgericht habe die Tätlichkeit der Frau keineswegs bagatellisiert, hielt der OGH fest. Es habe sie sehr wohl als schwere Eheverfehlung gewertet. Eine automatische Regel, wonach körperliche Gewalt unabhängig von den Umständen stets zum vollständigen Verlust des Unterhalts führe, lasse sich aus dem Gesetz jedoch nicht ableiten.

Mit seiner Revision kam der Mann schon aus einem anderen Grund nicht durch. Der OGH hielt sie – entgegen der Rechtsmeinung des Landesgerichts – für nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeige. Der Mann muss der Frau außerdem rund 1800 Euro für die Revisionsbeantwortung ersetzen.