Gericht: Mieter dürfen atmen und durchschlafen

Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass Mieter in ihren Wohnungen atmen und durchschlafen dürfen.
Manchmal stellen Gerichte Dinge fest, die man eigentlich für selbstverständlich halten könnte, wenn nicht jemand in einer Klage das Gegenteil behauptet hätte.
Atmen, duschen, schlafen
„Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden“ gehörten zur üblichen Nutzung einer Mietwohnung, hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich in einem Urteil fest. Die Wohnung werde zu Wohnzwecken „und nicht zu Zwecken der Trockenlegung fremder Bausubstanz“ vermietet.
Ein Vermieter hatte einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil dieser die bezogene Neubauwohnung seiner Meinung nach nicht ausreichend gelüftet habe. Es kam zur Schimmelbildung.
Der Mieter, so der OGH, sei aber eben nicht dafür verantwortlich das Mietobjekt für den Vermieter trockenzulegen. Der Wohnungseigentümer hatte verlangt, dass das Mietobjekt alle drei bis vier Stunden quergelüftet werden müsse. Dieses achtmalige Lüften pro Tag sei unzumutbar, befand nun das Höchstgericht und widersprach damit den Vorinstanzen. Diese hatten die Kündigung für rechtmäßig erklärt.
Nicht einmal „eine tägliche Präsenz des Mieters zwecks Stoßlüftens“ sei geboten, so der OGH, „sodass auch das fallweise gänzliche Unterbleiben des Lüftens den Kündigungsgrund grundsätzlich nicht verwirklicht.“ Ein Mieter dürfe vielmehr davon ausgehen, dass „mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit zu rechnen“ sei. Der Vermieter sei vielmehr dafür verantwortlich, dass das Objekt genutzt werden könne.