Österreich

Homeoffice auch im Café oder Park

04.07.2024 • 13:50 Uhr
ABD0012_20200315 – SALZBURG – …STERREICH: ++ THEMENBILD ++ Illustration zum Thema “Homeoffice” am Sonntag, 15. MŠrz 2020. – FOTO: APA/BARBARA GINDL
Künftig kann auch im Café oder im Park gearbeitet werden. APA/BARBARA GINDL

Nationalrat beschließt heute Ausweitung der bestehenden Homeoffice-Regelung ab 2025. Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig.

Ausweitung der Telearbeit

Während der Corona-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt. Eine Evaluierung hat aber gezeigt, dass eine Ausweitung notwendig ist: Künftig soll deshalb auch ortsungebundene Telearbeit außerhalb der eigenen Wohnung möglich sein. Dafür werden nun die arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Eine breite Mehrheit ist zu erwarten, passierte die Regierungsvorlage den Sozialausschuss doch mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ, Grünen und Neos. Gelten sollen die neuen Vorgaben ab 2025.

Definition und Vereinbarung von Telearbeit

Laut Definition im Gesetz liegt Telearbeit dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie entweder in ihrer Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen. Möglich wird damit also auch das Arbeiten in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten wie Cafés. Telearbeit sowie die jeweiligen Orte müssen in einer Telearbeitsvereinbarung schriftlich vereinbart werden. Es braucht das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Unterschiedliche Regelungen je nach Ort

Beim Unfallversicherungsschutz werden unterschiedliche Regelungen je nach Örtlichkeit gelten. So soll bei „Telearbeit im engeren Sinn“ – also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces – auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnort der Angehörigen oder der Coworking-Space „in der Nähe“ der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegt bzw. die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Bei „Telearbeit im weiteren Sinn“ – also an allen anderen Orten – soll es keinen Wegeschutz geben. Zwar sind die Personen dann während der Verrichtung der Arbeit vor Ort im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg etwa zum Park, ins Café oder auch in ein Hotel besteht aber kein Schutz der Unfallversicherung.