Tankstellenmitarbeiterin zweigte kein Geld ab

Nach Ansicht des Richters kein Nachweis, dass unbescholtene Tankstellenmitarbeiterin 20.600 Euro veruntreute.
Im Zweifel wurde die unbescholtene Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Das Urteil von Richter Christoph Stadler ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwältin Konstanze Manhart nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Für den Fall einer Verurteilung hätte der Strafrahmen bis zu drei Jahre Gefängnis betragen.
Für den Strafrichter ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die angeklagte Tankstellenmitarbeiterin im Jänner 20.600 Euro aus drei Tageslosungen der Unterländer Tankstelle abgezweigt hat.
Tageslosungen nicht eingezahlt
Die damalige stellvertretende Tankstellenleiterin zahlte am 17. Jänner Tageslosungen bei der Hausbank ein. Von 16 Tageslosungen wurden aber drei nicht einbezahlt. Das sei ihr nicht aufgefallen, gab die 35-Jährige zu Protokoll. Möglicherweise habe einer der Arbeitskollegen das Geld im Tankstellengebäude entwendet. Denn dort habe sie die Tageslosungen in einen Sack gesteckt und abgestellt. Sie selbst jedenfalls habe mit den verschwundenen Geldern nichts zu tun.
Richter Stadler sagte, die Angaben der Angeklagten hätten ihn nicht überzeugt. Er könne aber nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sie die Tat begangen hat.
Keine Kündigung nach Vorfall
Folge man den Angaben der Angeklagten, dann habe sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, meinte der Richter. Zivilrechtlich könne das geschädigte Tankstellenunternehmen von ihr auf dem Regressweg Schadenersatz für die verschwundenen Gelder fordern.
Die Angeklagte erhielt von ihrem Arbeitgeber keine Kündigung. Sie arbeitet weiterhin in der Tankstelle, jedoch nicht mehr als stellvertretende Tankstellenleiterin.
Verteidiger Martin Kloser sprach von einem fehlenden Sicherheitskonzept bei der Tankstelle. Es könne doch nicht sein, dass Mitarbeiterinnen Tageslosungen in einem Sack etwa mit Busfahrten zur Bank bringen.