Kein zusätzliches Honorar für Anwalt

Das Landesgericht wies eine Honorarklage von einem Anwalt gegen 18 seiner Ex-Mandanten neuerlich nicht rechtskräftig ab.
Bereits zum dritten Mal wies das Landesgericht Feldkirch jetzt die Honorarklage eines Rechtsanwalts gegen 18 seiner ehemaligen Mandanten aus einer Wohnanlage im Bezirk Feldkirch ab. Auch das im dritten Rechtsgang ergangene Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der klagende Anwalt sagte am Montag auf Anfrage, er werde die Entscheidung mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpfen. Für ihn sei das Feldkircher Urteil nicht nachvollziehbar.
Weitere 95.000 Euro verlangt
Der Rechtsanwalt erhielt von den 18 Miteigentümern der Wohnanlage vor dem Prozess bereits 55.000 Euro. Er verlangt nun in dem anhängigen Rechtsstreit bislang erfolglos zusätzliche 95.000 Euro.
Die Klagsforderung bestehe zwar im Ausmaß von 50.000 Euro dem Grunde nach zu Recht, heißt es im jüngsten Urteil von Zivilrichterin Sieglinde Stolz. Allerdings bestehe die Gegenforderung der auch von Martin Mennel vertretenen Beklagten dem Grunde nach gleichfalls zu Recht. Die Gegenforderung besteht aus Schadenersatzforderungen für Fehler des klagenden Anwalts.
Anwalt habe Mandanten “fehlerhaft vertreten”
Denn der Anwalt habe in einem Schadenersatzprozess wegen behaupteter Mängel bei der Heiz- und Sanitäranlage der Wohnanlage seine damaligen Mandanten unrichtig belehrt und daher fehlerhaft vertreten, entnimmt Beklagtenvertreter Mennel dem Urteil. Demnach hätte der Kläger nicht die Miteigentümer einzeln klagen lassen sollen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das wäre einfacher und billiger gewesen. Zudem, entnimmt Mennel dem Urteil, hätte der Kläger über die Möglichkeit einer kostengünstigeren Klage auf Verbesserung der Mängel aufklären müssen.
Der klagende Rechtsanwalt führt inzwischen am Landesgericht auch einen anhängigen Schadenersatzprozess gegen den Beklagtenvertreter, eine Ex-Mandantin und einen Journalisten. Der Kläger behauptet Geschäftseinbußen wegen rufschädigender öffentlicher Äußerungen über den Honorarprozess.