Dashcams, Radarwarner und Co: Was erlaubt und was verboten ist

Blitzer-Warnapps, Radarstörgeräte und Dashcams sind beliebte technische Helferlein im Auto. ÖAMTC-Experte Jürgen Wagner erklärt, worauf man achten muss.
Wie sieht die rechtliche Situation in Österreich bezüglich Dashcams aus?
Jürgen Wagner: In Österreich unterliegen in Fahrzeugen installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche den strengen Anforderungen für „Bildverarbeitung“ des Datenschutzgesetzes sowie den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Privatpersonen, die Bild- oder Videomaterial veröffentlichen oder weitergeben, auf dem man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen oder aus den Umständen nachvollziehen kann, machen sich strafbar und müssen sich Unterlassungsansprüche gefallen lassen. Ob eine Dashcam ausnahmsweise legal zu Einsatz gekommen ist, kann man im jeweiligen Anlassfall prüfen.
Auf welche Kriterien muss man im Anlassfall achten?
Wagner: Zum einen muss der Zweck der Aufnahme geklärt sein. Erlaubt ist die anlassbezogene Dokumentation eines Unfallherganges, aber „für den Fall, dass etwas passiert“, darf nicht gefilmt werden. Auch bei der örtlichen Begrenzung der Aufnahme ist Vorsicht geboten: Der Aufnahmebereich muss sich auf die nächste Nähe rund um das Kfz befinden, der Kamerawinkel muss „nach unten“ geneigt sein. Die Kamera muss eine geringe Auflösung haben. Weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge dürfen nicht mehr identifizierbar sein. Hochauflösende Weitwinkelaufnahmen rund um das Fahrzeug mit klarer Erkennbarkeit bis in die Ferne sind untersagt. Außerdem sind die Aufnahmen durch Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen zu schützen. Die Veröffentlichung von Dashcam-Videomaterial auf Social-Media-Kanälen und unverschlüsselte Datenträger sind tabu.
Wie lang darf mit einer Dashcam Videomaterial aufgezeichnet werden?
Wagner: Zuerst muss man beachten: Die anlassbedingte Speicherung der Aufnahme ist nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß und soweit für den konkreten Zweck nötig erlaubt. Darunter fällt die automatische Speicherung, die durch vordefinierte Impulse (Aufprallsensoren, abrupte Lenk-, Fahr-, Brems- oder Beschleunigungsmanöver) auslöst. Von Gerichten im Einzelfall als zulässig beurteilt wurden bisher anlassbezogene Videosequenzen von drei oder fünf Minuten. Verboten sind permanente Aufzeichnungen und die willkürliche Beeinflussung von Aufzeichnungsbeginn und -dauer sowie Speicherung. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Dashcam die Aufnahmen durch permanentes Überschreiben löschen, sofern es zu keinem Ereignis gekommen ist, das eine Speicherung rechtfertigt – etwa ein Unfall.
Wie ist die rechtliche Situation bei Außenkameras, die fest im Auto eingebaut sind?
Wagner: Moderne Autos sind oft schon serienmäßig mit diversen Kameras und Sensoren ausgerüstet, um das Geschehen rund um den Wagen im Blick zu haben. Diese Kameras werden für Assistenzsysteme wie den Spurhalteassistenten oder den Abstandsradar genutzt, meistens ohne Speicherfunktion. Hier ist davon auszugehen, dass die Kamera nicht der Überwachung dient und für ihren bestimmungsgemäßen Zweck zugelassen und somit erlaubt ist.
Sollte man mit Dashcams ins Ausland fahren?
Wagner: Die Rechtslage ist europaweit unterschiedlich. Vor Antritt der Reise sollte man sich jedenfalls informieren. In Deutschland und der Schweiz sollte wegen Datenschutzrechts auf die Verwendung von Dashcams verzichtet werden.
Welche Arten von Radarwarnsystemen gibt es?
Wagner: Die bekanntesten Arten sind solche, die auf GPS-Technik basieren und solche mit Radar- oder Lasertechnik. GPS-Geräte nutzen wie Navis die Satellitentechnologie und erkennen als sogenannte Points of Interest (POIs) die einprogrammierten, stationären Blitzer. Andere Technologien orten via Sensoren mobile und stationäre Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte – oft Laserpistolen – oder Radargeräte, die mittels elektromagnetischer Radarwellen die Geschwindigkeit messen. Von den letzten zwei gehen meist eigene Signale aus, die mitunter Störungen im Umfeld verursachen können.
Welche Radarwarnsysteme sind legal?
Wagner: GPS-Navigationsgeräte mit einem POI-Warner als „Ankündigungsfunktion“ sind in Österreich erlaubt. Die Rechtslage in der Schweiz und Deutschland ist eine etwas andere. Alle Geräte, die vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen warnen, sind dort verboten. Darunter fallen alle GPS-Navigationsgeräte, die eine Radar-Warn-POI aktiviert haben – also insbesondere Navigationssysteme und entsprechend ausgestattete Mobiltelefone. Kann in der Schweiz ein Polizist einem Autofahrer nachweisen, dass die Warn-Funktion aktiviert ist, drohen mindestens 200 Euro Strafe. Ähnliches gilt in Deutschland. Außerdem dürfen deutsche und Schweizer Polizisten die Geräte sicherstellen und vernichten.
Wie funktionieren Radarstörgeräte und wie ist hier die rechtliche Lage?
Wagner: Vorab: Solche Laserblocker oder Radarstörer sind illegal. Produzenten geben an, dass diese Laser-Störer vor Laserkontrollen und Radarmessungen warnen und zusätzlich Störsignale aussenden, welche korrekte Geschwindigkeitsmessungen verhindern sollen. Auch Radarwarngeräte, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, sind verboten – übrigens in ganz Europa. Sie dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden. Bei Verstößen droht in Österreich eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000 Euro und das Gerät wird eingezogen.
Informationen zu rechtlichen Bestimmungen rund um Radarwarner und Dashcams im In- und Ausland gibt es auch auf www.oeamtc.at.