Beschuldigte übergangen: Warum eine Anklage nicht zulässig war

Die Richterin durfte den Strafantrag zurückweisen, urteilte das Oberlandesgericht. Die Staatsanwaltschaft befragte die Angeklagte gar nicht.
In einem Strafprozess im März am Landesgericht behauptete nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch die Schwester des Angeklagten als Zeugin bewusst wahrheitswidrig, ihr Bruder habe die Frau nicht geschlagen. Die Frau habe sich die ihre Verletzungen selbst zugefügt.
Daraufhin klagte die Staatsanwaltschaft am 2. Mai die Zeugin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Zeugin und des Verbrechens der Verleumdung der Frau an, mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis.
Strafantrag zurückgewiesen
Die zuständige Strafrichterin des Landesgerichts wies am 11. Mai mit einem schriftlichen Beschluss den Strafantrag als unzulässig zurück. Weil die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zu den Tatvorwürfen gar nicht befragt habe. Deshalb sei von keinem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen, der eine Verurteilung wahrscheinlich mache und eine Anklage rechtfertige.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses der Richterin, die eine Gerichtsverhandlung anzusetzen habe. Denn die Strafprozessordnung sehe keine zwingende Einvernahme von Beschuldigten vor Anklageerhebung vor. Der Sachverhalt könne auch durch Befragung von Angeklagten in der Gerichtsverhandlung geklärt werden.
OLG gab Beschwerde keine Folge
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Strafantrags.
Damit hat die Staatsanwaltschaft nun die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen zu befragen und danach neuerlich einen Strafantrag einzubringen oder das Strafverfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht meinte, die Staatsanwaltschaft habe bei einer Einvernahme der Beschuldigten zu überprüfen, ob die subjektive Tatseite vorliege. Also ob die Beschuldigte bewusst falsch ausgesagt habe, um die Frau zu verleumden.